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Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens
Mit Urteil vom 16.06.2014 nutzte der Bundesgerichtshof die Gelegenheit, die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens neu zu bestimmen.
Der Geschäftsführer haftet für ein Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Dieser Grundsatz bleibt unverändert bestehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung haftete der Geschäftsführer darüber hinaus auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, Urteil vom 26.09.1985, Az.: 1 ZR 86/83 - GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen). Diese Rechtsprechung, die nicht daran anknüpfte, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hatte ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung. Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht hält der Bundesgerichtshof an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest und bestimmte in seiner Entscheidung die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für Unterlassen neu.
Der Bundesgerichtshof geht hierbei von dem Grundsatz aus, dass ein Unterlassen einem positiven Tun nur gleichgestellt werden kann, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlung der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheiden daher als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Das ist etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer fremden Firmierung und bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, der Fall.
Erlangt der Geschäftsführer dagegen lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begannen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet keine Verpflichtung des Geschäftsführers dazu. In diesem Punkt liegt die maßgebliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Geschäftsführer hafte allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodel selbst ins Werk gesetzt hat.
Diese Rechtsprechung betrifft ausschließlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten und nicht eine eventuelle Pflicht des Geschäftsführers gegen ihm bekannt gewordene Rechtsverstöße in der von ihm geführten Gesellschaft vorzugehen.
Die Auswirkungen für die Praxis bleiben abzuwarten. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Gesellschaft für Wettbewerbsverstöße bleibt durch diese Rechtsprechung unberührt. Bedeutung erlangt die geänderte Rechtsprechung in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen den Geschäftsführer geboten ist, weil allein die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft leerlaufen könnten. In diesen Fällen müssen die Anspruchsinhaber nun den Nachweis besonderer Umstände erbringen, welche die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/14
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