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Aktuelle Veröffentlichungen aus unserer Kanzlei
- Heidel/Lochner: Die Informationsansprüche des Besonderen Vertreters, in: Der Aufsichtsrat 2016, 34 f.
- Lochner: Auskunftsanspruch des Besonderen Vertreters auch ohne Anfangsverdacht für das Bestehen der geltend zu machenden Ersatzansprüche, in: EWiR 2016, 169 f.
- Heidel/Lochner: Die Informationsansprüche des Besonderen Vertreters, in: Der Aufsichtsrat 2016, 34 f.
Nach langem Dornröschenschlaf wurde das Rechtsinstitut des Besonderen Vertreters seit einem Jahrzehnt zum Leben erweckt.Es kann für die Hauptversammlung eine effektive Methode zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen der AG sein. Ein zentrales praktisches Problem des Besonderen Vertreters ist jedoch der Zugang zu den zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Informationen. Dr. Heidel und Dr. Lochner setzen sich in ihrem Beitrag mit den Grundlagen und der Reichweite des Informationsanspruchs des Besonderen Vertreters sowie mit dessen Umsetzung in der Praxis auseinander. Sie zeigen insbesondere auf, dass der Besonderen Vertreter entsprechend der Rechtsprechung des OLG Köln hinsichtlich der erforderlichen Auskünfte ein weitreichendes, nur unter dem Gesichtspunkt unsachgemäßer Ausübung begrenztes Ermessen hat.
- Lochner: Auskunftsanspruch des Besonderen Vertreters auch ohne Anfangsverdacht für das Bestehen der geltend zu machenden Ersatzansprüche, in: EWiR 2016, 169 f.
Dr. Lochner bespricht in seinem Beitrag eine aktuelle Entscheidung des LG Heidelberg zum Auskunftsanspruch des Besonderen Vertreters (Urteil vom 4. Dezember 2015, 11 O 37/15 KfH, u.a. veröffentlicht in ZIP 2016, 471). Darin betont er, dass das LG Heidelberg erstmals und zu Recht entschieden hat, dass ein Besonderen Vertreter seinen Auskunftsanspruch gerichtlich nicht nur persönlich gegen die AG, vertreten durch den Vorstand, sondern auch im Namen der AG gegen die Vorstandsmitglieder durchsetzen kann. Dabei handelt es sich nicht um eine rein formale Frage, da dieser Gesichtspunkt vor Augen führt, dass der Besondere Vertreter die Auskünfte im Interesse der AG verlangt und nicht etwa entgegenstehende Gesellschaftsinteressen abzuwägen sind. Ferner zeigt Dr. Lochner auf, dass das LG Heidelberg im Einklang mit den Oberlandesgerichten Köln und München bekräftigt hat, dass der Auskunftsanspruch des Besonderen Vertreters nicht vom Vorliegen eines Anfangsverdachts für das Bestehen der geltend zu machenden Ersatzansprüche abhängig gemacht werden darf, da sich eine solche Beschränkung der Auskunftsrechte des Besonderen Vertreters - und damit mittelbar der Rechte der ihn einsetzenden Hauptversammlung - aus dem Gesetz nicht herleiten lässt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/16
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