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    Altkanzler Kohl kann Herausgabe von Tonbändern mit persönlichen Aufnahmen fordern

    Mit Urteil vom 10.07.2015 hat der unter anderem für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof den Anspruch des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Kohl auf Herausgabe von Tonaufnahmen zugesprochen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die zum Zwecke der Erstellung einer Biographie aufgenommen wurden.



    Die Tonbänder waren in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers über einen Zeitraum von etwa 630 Stunden aufgezeichnet worden. Diese Aufzeichnungen sollten die Grundlage für die Erstellung von Memoiren des Klägers bilden. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Journalisten bestand kein unmittelbarer Vertrag. Vielmehr bestanden Vertragsverhältnisse nur zwischen dem Kläger und dem Verlag einerseits und dem Beklagten und dem Verlag andererseits.



    Das Oberlandesgericht begründete sein Urteil noch mit einer Verarbeitung (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Tonbänder und den damit verbundenen Eigentumserwerb des Klägers. Diese Argumentation wurde durch den Bundesgerichtshof in dem Verfahren, Az. V ZR 206/14, abgelehnt. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof mit anderer Begründung der Klage statt gegeben. Nach den Verlagsverträgen hatte allein der Kläger über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Der Kläger sei vielmehr aufgrund eines auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses berechtigt, von dem Beklagten die Herausgabe der Tonbänder nach den Grundsätzen des Auftragsrechts zu fordern.



    Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, dem Kläger alles herauszugeben, was der Beklagte zur Ausführung des Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken. Auf das Sacheigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Bundesgerichtshof die Persönlichkeitsrechte des Klägers gegenüber dem Sacheigentum an den Tonbändern als vorrangig angesehen hat.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/15

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