Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Arbeitgeber: Urlaub während der Elternzeit kürzen!

    Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet, während des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub bei dessen Beendigung abzugelten. Bei Arbeitnehmern, die zuvor in Elternzeit waren, kann der Urlaubsabgeltungsanspruch wesentlich höher als erwartet sein.



    Dem Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin wurde Anfang 2010 schwanger und war ab Februar 2011 in Elternzeit. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Jahr 2012. Die Arbeitnehmerin verlangte im Anschluss daran Urlaubsabgeltung für ihre Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 und berief sich auf § 17 Abs. 2 BEEG, wonach der Arbeitgeber noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren habe. Der Arbeitgeber berief sich seinerseits auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden könne und auf die damalige Rechtsprechung des BAG, wonach die Kürzungserklärung nicht unbedingt in dem noch bestehenden Arbeitsverhältnis abzugeben sei. Die Abgabe der Erklärung nach dessen Beendigung erst im Rechtsstreit um die Höhe der Urlaubsabgeltungsansprüche wäre, demnach noch wirksam gewesen.



    Die Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie im Jahr 2012, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch nur das Surrogat des Urlaubsanspruches ist, hat weitreichende Folgen auch bei der Elternzeit und kann dazu nun führen, dass der Arbeitgeber einen nicht unerheblichen Urlaubsabgeltungsanspruch zu zahlen hat. Denn nun kann eine Kürzungserklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Wirkung mehr entfalten. Nach der neuen Rechtsprechung des BAG ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch. Ist er entstanden, bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von den anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber.



    Insofern müssen die Arbeitgeber darauf achten, dass spätestens bei Eingang einer Kündigungserklärung und vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit erklärt wird. Diese kann natürlich auch früher erfolgen, beispielsweise im Zusammenhang mit der beantragten Elternzeit.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 10/15

    Drucken | Teilen