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Arbeitszeugnis: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Bundesarbeitsgericht hat unlängst klargestellt, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel nicht zum Das erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören. Ist ein Arbeitnehmer mit der aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel verlangen.
Gegenstand der Entscheidung des BAG vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11 war ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Dieses Zeugnis endete mit den Sätzen: " Herr scheidet zum aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute". Der Kläger war der Auffassung, dass die Schlusssätze unzureichend seien und das gute Zeugnis entwerten. Er habe Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute".
Der 9. Senat des BAG stellte dabei fest, dass § 109 Abs. 1 GewO den Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit aufzunehmen und auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen. Obschon positive Schlusssätze geeignet seien, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, lässt sich aus der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren. Das BAG verkennt dabei nicht, dass in der abgekürzten Fassung der Schlusssätze ein Geheimzeichen enthalten sein kann, was gesetzlich nicht erlaubt ist. Diese Gefahr führe nicht dazu, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung der Schlussformel hat, sondern lediglich einen Anspruch darauf hat, ein Zeugnis ohne eine Schlussformel zu erhalten.
Mit dieser Entscheidung wird das Thema "Schlussformel" endgültig geregelt. Arbeitnehmer konnten bisher unter Berufung auf den "Wohlwollensgrundsatz" eine Änderung der Schlussformel geltend machen und haben damit Erfolg gehabt (z.B. LAG Düsseldorf, Az.: 12 Sa 974/10). Dies ist nun nicht mehr möglich.
Dr. Irini Ahouzaridi
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/13
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