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    Auch Sportvereine können vom Mindestlohn betroffen sein!

    Das "Sport-Spitzengespräch" vom 23.02.2015 zwischen der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und Vertretern des DOSB und des DFB hat jedenfalls im Bereich des Sports für Klarheit und etwas Entspannung gesorgt, da dem Amateursport nunmehr weitgehend der Mindestlohn "erspart" bleibt, der viele Vereine in finanziellen Nöten gebracht hätte. Unklar war vor allem, wie die Vergütung der als Minijobber angemeldeten Amateursportler zu berechnen ist.



    Grundsätzlich gilt der Mindestlohn nach § 22 Abs. 3 MiLoG nicht für die ehrenamtliche Tätigkeit. Davon ist immer auszugehen, wenn die Tätigkeit nicht in Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Ehrenamtlich Tätige sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.08.2012, Az.: 10 AZR 499/1) 1 nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Nunmehr gab es in dem "Sport-Spitzengespräch" folgende Klarstellung: Vertragsamateure haben selbst dann keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie als Minijobber angemeldet sind und damit formal Arbeitnehmer sind. Allerdings noch ungeklärt ist die unfallversicherungsrechtliche Behandlung dieser Personen.



    Nicht geklärt wurde, ob unter den Vertragsamateuren nunmehr auch die Übungsleiter, Platzwarte etc. fallen. Bei Übungsleitern ist darauf hinzuweisen, dass sie primär den Vereinszweck fördern wollen und ihre Tätigkeit nicht in Erwartung einer finanziellen Gegenleistung erbringen. Deshalb ist davon auszugehen, dass solche Personen, soweit sie die ausschließlich im Rahmen des sog. Übungsleiterfreibetrages von 2.400 €/Jahr und/oder ausschließlich im Rahmen des sog. Ehrenamtsfreibetrages von 720 €/Jahr tätig sind, nicht unter das Mindestlohngesetz fallen, weil sie eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausüben, nicht aber in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.



    Vorsicht ist bei der Beschäftigung von Praktikanten geboten. Zur Erinnerung: nach § 22 Abs. 1 MiLoG sind bestimmte Praktika vom Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohnes ausgenommen. So bspw. wenn die Dauer des Praktikums drei Monate nicht überschreitet. Nun ist darauf zu achten, dass lediglich bei Pflichtpraktika nach Nr. 1 eine Vergütung gänzlich entfällt, bei allen anderen Fällen soll eine angemessene Vergütung nach § 17 BBiG geschuldet sein. Nur wie hoch die angemessene Vergütung für eine Person sein soll, die selbst nur in eine Tätigkeit "reinschnuppert", bleibt abzuwarten.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/15

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