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    BAG bestätigt: Grundsätzlich keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den GmbH-Geschäftsführer

    Das Bundesarbeitsgericht hat erneut klargestellt, dass die Arbeitsgerichte für den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht zuständig sind. Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine seit Jahrzehnten praktizierte Rechtsprechung.

    In der Entscheidung vom 04.02.2013, Az.: 10 AZR 78/12 führt das Bundesarbeitsgericht aus: Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten in Betrieben einer juristischen Person solche natürliche Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder eines Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Dieser Grundsatz greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Selbst wenn das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer wegen dessen interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, so dass materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreiten die ordentlichen (Land-)Gerichte zuständig. Der Geschäftsführer soll keinen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht führen können.

    Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Das ist regelmäßig der Fall, wenn neben dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht, das durch die Abberufung des Geschäftsführers wiederauflebt.

    In der Praxis werden gelegentlich Führungskräfte zum Geschäftsführer bestellt, ohne dass das auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt wird. In solchen Fällen kann die nicht gleichzeitige Abberufung als Organ und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses dazu führen, dass ausnahmsweise die Arbeitsgerichte zuständig sind.

    Ob diese Ausnahme bereits dann gelten soll, wenn der Arbeitgeber zeitgleich die Abberufung und die Kündigung versendet, diese jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingehen, ist zweifelhaft. In solchen Fällen sollte das Einreichen einer Klage beim Arbeitsgericht gut überlegt werden: Kostengesichtspunkte und die Vergleichskultur vor den Arbeitsgerichten sprechen für die Klage vor dem Arbeitsgericht, allerdings besteht die Gefahr, dass die Klärung der Zuständigkeitsfragen das Verfahren in die Länge zieht.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/13

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