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Berufsunfähigkeit: Einmal Facharzt, immer Facharzt
Zur Frage, welcher Beruf für die Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist, hat der BGH mit Urteil vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 527/15, klargestellt, dass trotz einer nur eingeschränkt ausgeübten Berufstätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend bleibe, wenn die Einschränkung der Tätigkeit leidensbedingt erfolgte.
In der gleichen Entscheidung hat der BGH ausgesprochen, dass, wenn sich die Parteien auf eine konkrete Verweisungstätigkeit geeinigt haben, eine erneute Leistungspflicht des Versicherers entsteht, wenn die Verweisungstätigkeit wegfällt und der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außer Stande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/17
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