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    BFH: Schenkungsteuer durch disquotale Einlagen jetzt auch bei Personengesellschaften

    Der Bundesfinanzhof hat mit einem Grundsatzurteil vom 05.02.2020 (Az. II R 9/17) seine Rechtsprechung zur Schenkungssteuerpflicht bei überproportionalen Einlagen in das Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften geändert.

    Betroffen sind Fallgestaltungen, in denen ein Gesellschafter Einlagen in das Gesellschaftsvermögen leistet, die seinen quotenmäßigen Anteil übersteigen. Dies ist eine praktisch häufige Konstellation z.B. in vermögensverwaltenden Familiengesellschaften. Bei Neuinvestitionen werden die hierfür nötigen Mittel oft von der (vermögenden) Elterngeneration zur Verfügung gestellt, während die ebenfalls beteiligten Kinder keine eigenen Mittel in die Gesellschaft zuschießen.

    Die Finanzverwaltung hatte hierin stets eine steuerpflichtige Schenkung eines Gesellschafters an seine Mitgesellschafter gesehen, auch wenn Leistungsempfänger und zivilrechtlich begünstigt in diesen Fällen die Gesellschaft war – und eben nicht die anderen Gesellschafter. Die Finanzgerichte sind dieser Auffassung überwiegend gefolgt.

    Nur die Linie des BFH war in dieser Frage uneinheitlich. Mal betonte er die Erforderlichkeit einer eigenen steuerlichen Würdigung eines Schenkungsvorgangs, mal die Maßgeblichkeit des Zivilrechts. Im Jahr 2009 sowie in einigen Folgeentscheidungen sah sich der BFH allerdings zu der Aussage veranlasst, der Bedachte einer Schenkung sei „ausschließlich“ nach Zivilrecht zu beurteilen. Dies galt nach Auffassung des BFH nicht nur für die Personengesellschaften, sondern auch für die Kapitalgesellschaften.

    Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidungspraxis des BFH für den Bereich der Kapitalgesellschaften umgehend mit einem neuen Steuertatbestand in § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) regiert und die aus seiner Sicht unerträgliche Besteuerungslücke geschlossen. Eine entsprechende Regelung für Personengesellschaften wurde allerdings nicht geschaffen. Die hierdurch entstandene Phase der Unsicherheit wurde nun überraschend durch den BFH selbst beendet, indem er in seinem Urteil vom 5. Februar 2020 ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen schlicht erklärte, an der Rechtsprechung zur „ausschließlichen“ Maßgeblichkeit des Zivilrechts nicht festzuhalten. Erhöhe sich der Wert der Beteiligung eines Gesellschafters durch eine Einlage eines anderen Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen, sei im schenkungssteuerlichen Sinne der Gesellschafter bereichert. Damit wurde der Rechtsanwender in die Zeit vor 2009 zurückversetzt, allerdings mit einer klaren Aussage des BFH, der die schon immer von der Finanzverwaltung vertretene Position billigt.

    Daher ist bei Einlagen in eine Personengesellschaft wie bei einer Kapitalgesellschaft stets sorgfältig zu prüfen, ob alle Gesellschafter einen ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil in das Gesellschaftsvermögen erbringen und keine mittelbaren, durch die Beteiligungsrechte vermittelten Wertverschiebungen stattfinden. Können disquotale Einlagen nicht vermieden werden, ist schon bei der vertraglichen Vereinbarung und Beschlussfassung sicherzustellen, dass die Einlagen nicht auf gesamthänderischen Rücklagenkonten, sondern individuellen Kapitalkonten erfasst werden. Nur hierdurch kann eine Schenkungssteuerpflicht sicher vermieden werden.

    Individuelle Kapitalkonten akzeptiert die Finanzverwaltung übrigens inzwischen auch bei Kapitalgesellschaften, so dass auch hier eine Steuerpflicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG vermieden werde kann.

    Christian Slota

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/21

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