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    BGH entscheidet über die Rechtsfolge der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. bei Lebens- und Rentenversicherungen

    Mit Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, hat der BGH entschieden, welche Folgerungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichthofs vom 19.12.2013 im deutschen Recht erwachsen. Mit diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F., nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungspolice erlischt, gegen EU-Recht verstößt, auch wenn er nicht über das Recht zum Widerspruch belehrt worden war.



    Der BGH hat jetzt zum Einen ausgesprochen, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. für Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung findet, so dass grundsätzlich das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt wurde und/oder die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.



    Für alle anderen Versicherungsarten bleibt § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. demgegenüber weiterhin anwendbar.



    Verbraucher können damit einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag auch noch Jahre nach Antragstellung widersprechen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden und/oder die Verbraucherinformationen oder Versicherungsbedingungen nicht erhalten haben.



    Zum Anderen hat der BGH bezüglich der Rechtsfolgen des Widerspruchs im Einzelfall ausgesprochen, dass ein vernünftiger Ausgleich und eine Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden müsse, da der Versicherungsnehmer während der Zeit der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen habe. Den Wert des Versicherungsschutzes müsse er ersetzen. Dieser könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden, bei Lebensversicherungen könne hierbei der Risikoanteil Bedeutung haben.



    Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellung getroffen hat, wurde der Rechtstreit insoweit zurückverwiesen.



    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/14

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