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BGH entscheidet über Risikoausschlüsse in Rechtsschutzversicherungen im Zusammenhang mit verschiedenen Kapitalanlagen
Mit Urteil IV ZR 84/12 vom 08.05.2013 hat der BGH eine in allgemeinen Bedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthaltene Klausel, nach der Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung von Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot für unwirksam erklärt.
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass allgemeine Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren sind. Der durchschnittlich Versicherte brauche nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutliche. Dabei käme es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
Nach diesem Maßstab könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Gegenstand und die Reichweite des Ausschlusses der zu urteilenden Klauseln nicht erkennen, da es in der Rechtsprache einen festumrissenen Begriff "Effekten" nicht gebe, so dass sich für einen Laien auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages die Reichweite des Leistungsausschlusses nicht erschließe.
Demgegenüber hat der BGH mit Urteil IV ZR 233/11 vom gleichen Tage eine Klausel, nach der kein Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "
in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" bestehen sollte, als wirksam angesehen. Hier hat der BGH entschieden, dass der Versicherte den Begriff der "Beteiligungen" dahin verstehen werde, dass damit die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint seien, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben sei.
H. Krumscheid
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/13
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