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BGH erweitert die Möglichkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung bei Kommanditbeteiligungen
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung spielt bei der Vererbung von Gesellschaftsbeteiligungen eine große Rolle. Dadurch kann der Erbe bis zur Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen werden. Die die Gesellschaftsbeteiligung betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte werden allein von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt, der hierbei an den Willen des Erben grundsätzlich nicht gebunden ist (§ 2218 BGB).
Ist die vererbte Gesellschaftsbeteiligung mit einer persönlichen Haftung des Erben verbunden – etwa bei einer OHG – ist eine Dauertestamentsvollstreckung nur sehr eingeschränkt möglich (BGH v. 10.1.1996 - IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284, 1286). Bei der Vererbung einer Kommanditbeteiligung ist dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Dauertestamentsvollstreckung grundsätzlich zulässig. (BGH v. 3.7.1989 - II ZB 1/89, NJW 1989, 3152, 3153; BGH v. 14.2.2012 − II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 14). Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag eine derartige Testamentsvollstreckung zulässt (BGH v. 3.7.1989 - II ZB 1/89, NJW 1989, 3152, 3153; BGH v. 14.2.2012 − II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 14).
Umstritten war bisher, ob eine derartige Dauertestamentsvollstreckung auch dann angeordnet werden kann, wenn der betreffende Erbe bereits Kommanditist der KG ist. Die Beteiligung des betreffenden Gesellschafters wäre dann „aufgespalten“. Die Gesellschafterrechte stünden ihm lediglich hinsichtlich seines bisherigen Gesellschaftsanteils zu.
Der BGH hat nun durch Beschluss vom 12.3.2024 (II ZB 4/23, ZIP 2024, 943 ff.) Klarheit geschaffen. Dass der Erbe bereits Kommanditist sei, stehe der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich eines weiteren an ihn zu vererbenden Kommanditanteils nicht entgegen. Die Aufspaltung der Gesellschaftsbeteiligung des Kommanditisten sei rechtlich möglich. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft stehe dem nicht entgegen, weil sich der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil nicht uneingeschränkt mit einem bereits zuvor gehaltenen Gesellschaftsanteil des Erben vereinige (BGH a.a.O. Rn. 9 ff.).
In seiner Entscheidung betont der BGH erneut, dass Voraussetzung für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinsichtlich eines Kommanditanteils grundsätzlich die Zulassung einer solchen Maßnahme im Gesellschaftsvertrag ist. Die übrigen Gesellschafter müssten nur die Mitwirkung eines Fremden – des Testamentsvollstreckers – dulden, wenn sie sich hiermit einverstanden erklärt hätten (BGH a.a.O. Rn. 8). Insbesondere dieser Hinweis zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Nachfolgeplanung ist. Sie erfordert eine sorgfältige Abstimmung der gesellschafts- und erbrechtlichen Vorgaben vor dem Hintergrund des Willens des Erblassers.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/24
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