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    BGH: Kein Aktionärsschutz beim Börsenrückzug

    Bislang hat die Rechtsprechung Minderheitsaktionäre beim Börsenrückzug (Delisting) ihrer Gesellschaft zum Ausgleich der damit verbundenen Nachteile in besonderer Weise geschützt. Diese Rechtsprechungslinie gibt der Bundesgerichtshof nunmehr ersatzlos auf.



    Nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung (BGHZ 153, 47) aus dem Jahr 2002 erforderte der Rückzug von der Börse mit Rücksicht auf den Eigentumsschutz des Anteilseigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG zunächst stets einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluss. Darüber hinaus musste die Gesellschaft oder der Großaktionär den außenstehenden Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten, um ihnen das Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen den vollen Wert ihrer Anteile zu ermöglichen. Die Minderheitsaktionäre hatten dabei das Recht, die Höhe der Abfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüfen zu lassen.



    Mit Beschluss vom 8. November 2013 (Az.: II ZB 26/12) hat der BGH diese Grundsätze aufgegeben. Der Ausgangspunkt dieses Rechtsprechungswechsels lag in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2012, mit der dieses über zwei Verfassungsbeschwerden mit gegenläufiger Zielrichtung entschieden hatte: Der erste Beschwerdeführer, ein Hauptaktionär, hielt die Macrotron-Rechtsprechung für eine unzulässige Rechtsfortbildung und wollte ihr durch das BVerfG die Grundlage entziehen lassen. Der zweite Beschwerdeführer, ein Minderheitsaktionär, zielte unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG demgegenüber darauf, die Macrotron-Grundsätze neben dem Delisting auch auf das Downgrading, d.h. Wechsel in den Freiverkehr, zu erstrecken. Beiden Anliegen entzog sich das Bundesverfassungsgericht: Weder gebiete das Verfassungsrecht einen besonderen Schutz der Börsenzulassung, noch stehe es der Entwicklung eines solchen Schutzes auf Basis des einfachen Rechts entgegen.



    Nach diesem Beschluss war klar, dass sich die Marcrotron-Rechtsprechung mit der ursprünglichen Begründung, die auf den Eigentumsschutz der börsennotierten Aktie nach Art. 14 Abs. 1 GG abstellte, nicht mehr aufrecht erhalten ließ. Aufgrund der einschneidenden Konsequenzen, die mit einem Börsenrückzug für Kleinaktionäre einhergehen könne, hätten aber gute Gründe dafür gesprochen, an den Macrotron-Grundsätzen mit einer aus dem einfachen Aktienrecht heraus entwickelten Begründung festzuhalten. Dabei hätte auf eine Vielzahl von Vorschlägen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur zurückgegriffen werden können. Zu einer derartigen Rechtsfortbildung hat sich der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilrechtssenat indes nicht durchringen können.



    Betroffenen Minderheitsaktionären wird nichts anderes übrig bleiben, als sich auf die Entscheidung einzustellen. Näher zu analysieren bleibt indes, wie sich die Rechtsprechungsänderung auf bereits anhängige Spruchverfahren auswirkt, in die die Antragsteller u.U. bereits in erheblichem Umfang Zeit und Geld investiert haben. Ferner fragt es sich, ob die Entscheidung auch Auswirkungen auf bereits gezahlte Abfindungen hat, was unseres Erachtens zu verneinen ist. Der Umgang mit derartigen Altfällen wird in der Entscheidung des BGH nicht behandelt.



    Dr. D. Lochner
    S. Schödel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/13

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