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    BGH: Kein Anspruch auf kostenlose Rückübertragung von Aktien

    Ein Dienstleistungsvertrag zwischen einer AG und einem Aktionär sah vor, dass dieser seine Aktien bei Vertragsbeendigung kostenlos auf die Gesellschaft zurück übertragen muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derartige Klauseln jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig sind, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.

    Aktionäre der klagenden AG waren ausschließlich Versicherungsmakler, für die sie auf Basis eines gesonderten Vertrages bestimmte Unterstützungs- und Beratungsleistungen anbot. Zugleich sah der Vertrag vor, dass die teilnehmenden Makler 25 Aktien der Klägerin zum Nominalwert von € 52 zu erwerben und bei Vertragsbeendigung kostenlos zurück an die AG zu übertragen hatten. Dagegen wehrte sich der betroffene Versicherungsmakler, nachdem der Vertrag durch die Gesellschaft gekündigt worden war. Der BGH (Urteil vom 22. Januar 2013, Az.: II ZR 80/10) gab ihm im Ergebnis recht.

    Auf das Bedürfnis, die Mitgliedschaft in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft einem bestimmten Personenkreis vorzubehalten, trifft man in der Praxis immer wieder. Ein Beispiel bildet die Ausgabe von Belegschaftsaktien, deren Übertragung auf die Gesellschaft oder andere Mitarbeiter sichergestellt werden soll, wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Die rechtssichere Umsetzung solcher Vorhaben ist jedoch gerade für Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft nicht einfach. So wird es wegen des gesetzlich eng beschränkten Gestaltungsspielraums ganz überwiegend als unzulässig angesehen, entsprechende Verpflichtungen unmittelbar in der Satzung der AG zu regeln. Größere Spielräume bestehen aufgrund der Vertragsfreiheit, wenn die Aktionäre einer AG untereinander derartige Pflichten vertraglich festlegen. So können z.B. Gesellschafter einer Familiengesellschaft vereinbaren, dass Aktien zunächst den Mitaktionären zum Kauf angeboten werden müssen, um sie in der Familie zu halten.

    Was aber gilt, wenn derartige Verträge unmittelbar zwischen Aktionär und der AG selbst geschlossen werden sollen, ist im Einzelnen umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Der BGH entzieht sich einer Aussage zu den Streitfragen, indem er sich auf den Standpunkt zurückzieht, dass jedenfalls eine unentgeltliche Pflicht zur Übertragung entgeltlich erworbener Aktien zwischen Aktionär und AG sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig sei. Zur Begründung greift der Bundesgerichtshof auf den Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG zurück, der sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf das Aktieneigentum bezieht. Danach gilt z.B. für die Zwangsübertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf den Großaktionär ("Squeeze-out"), dass den Minderheitsaktionären der volle Wert ihrer Aktien zu ersetzen ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei kein Grund dafür ersichtlich, "das Aktieneigentum aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder dem Gesetz beruhen."

    Ob sich Vorstellungen des aktienrechtlichen Eigentumsschutzes allerdings wirklich derart uneingeschränkt zur Beschränkung der Vertragsfreiheit heranziehen lassen, wie die Begründung des BGH dies nahelegt, ist zumindest zweifelhaft. Vertragsrechtlich wäre es wohl überzeugender gewesen, auf das - flexiblere - Instrumentarium einer AGB-Klauselkontrolle zurückzugreifen.

    Ungeachtet dessen kann sich die Praxis darauf einstellen, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Aktionär und AG nichtig sind, die den Aktionär zu einer unentgeltlichen Übertragung entgeltlich erworbener Aktien auf diese verpflichten. Gleiches muss konsequenter Weise auch gelten, wenn sich der Aktionär gegenüber der AG dazu verpflichtet, die Aktien einem Dritten unentgeltlich anzudienen. Bei der Vertragsgestaltung sollte daher darauf geachtet werden, dass entsprechende Pflichten immer nur zwischen den Aktionären untereinander vereinbart werden. Darüber hinaus ist Vorsicht nicht nur bei der Vereinbarung von Pflichten zur unentgeltlichen Andienung von Aktien geboten. Denn die vom BGH verfolgte Begründung passt grundsätzlich auf alle Fälle, in denen gegenüber der AG eine Pflicht zur Andienung von Aktien zu einem Preis unterhalb des vollen Werts begründet wird.

    Sebastian Schödel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/13

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