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BGH zur unbeschränkten Haftung bei fehlendem Hinweis des Handelnden auf seine Haftungsbeschränkung
Mit Urteil vom 13.01.2022 hat der BGH nochmals bestätigt, dass eine handelnde Person, die es unterlässt, auf die lediglich beschränkte Haftung der Gesellschafter des von ihr vertretenen Unternehmens hinzuweisen, für den von ihr erzeugten unrichtigen Rechtsschein persönlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden kann (BGH, Urt. vom 13.01.2022, III ZR 210/20, ZIP 2022, 481).
Das Gesetz legt den Vertretern von Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, die Verpflichtung auf, im Rechtsverkehr auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen. So bestimmt § 4 S. 1 GmbHG für die GmbH, dass mit der Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung aufgetreten werden muss. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 5a Abs. 1 GmbHG für die Unternehmergesellschaft [UG] (haftungsbeschränkt).
Im Sachverhalt, über den der BGH zu entscheiden hatte, war der Vertreter einer UG (haftungsbeschränkt) ohne einen entsprechenden Hinweis aufgetreten. Er hatte zwar – jedenfalls vereinzelt – den Hinweis „UG“ verwendet, aber ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“.
Konsequenterweise hat der BGH seine – unbeschränkte – Haftung bejaht.
In der juristischen Literatur ist dieses Urteil zu Recht als „Weckruf“ bezeichnet worden (z.B. EWiR 2022, 389, 391). Häufig kann man feststellen, dass in der Praxis nicht korrekt auf Haftungsbeschränkungen hingewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Der Grund dürfte sein, dass viele Gewerbetreibende der Auffassung sind, eine derartige Gesellschaft werde als unseriös oder als riskanter Vertragspartner angesehen. Das mag sein – man geht indes hohe Risiken ein, unterlässt man den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/22
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