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Bürokratieentlastungsgesetz: Großer Name - wenig Inhalt
In der Namensfindung für neue Gesetze neigt der Gesetzgeber in letzter Zeit häufig zu Übertreibungen. Dies trifft insbesondere auch auf das Bürokratieentlastungsgesetz 2015 zu.
Neben der Anhebung verschiedener Grenzwerte bei statistischen Meldepflichten ist die wohl wichtigste Änderung des Gesetzes darin zu sehen, dass die Größengrenzen für die handelsrechtliche und steuerliche Buchführungspflicht erhöht werden. Während die Buchführungspflicht nach § 141 AO (entsprechend in § 241 a HGB) bestand, wenn der Umsatz 500.000 oder der Gewinn 50.000 überschritten hat, werden diese Grenzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, auf einen Umsatz von 600.000 bzw. einen Gewinn von 60.000 angehoben. Nach Berechnung des Bundeswirtschaftsministeriums soll sich hieraus für die Wirtschaft zwar ein Einspareffekt von nahezu 500 Mio. jährlich ergeben, der große Wurf in Sachen Bürokratieabbau ist das Gesetz damit aber sicher noch nicht.
Die im Rahmen der Gesetzgebung diskutierte Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410,00 auf 800,00, die zu einer wirklichen Entlastung der Unternehmen geführt hätte, ist nicht umgesetzt worden. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Punkt auch weiterhin auf der Tagesordnung der politischen Diskussion bleibt und im Rahmen zukünftig anstehender Gesetzesänderungen erneut diskutiert und hoffentlich umgesetzt wird.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 11/15
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