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Das neue Kapitalanlagegesetzbuch und die Gewährung der Vollpension hinter schwedischen Gardinen!
Am 22. Juli dieses Jahres trat das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als Kernelement des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie (überwiegend) in Kraft. Damit wurde gleichzeitig das bis dahin geltende Investmentgesetz außer Kraft gesetzt.
Nachdem der erste Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.07.2012 noch höchst unausgegoren war, dieser sah beispielsweise vor, dass offene Immobilienfonds schlicht abgeschafft werden sollten, wurden an dem Gesetzesvorhaben aufgrund der darauf folgenden heftigen Kritik wesentliche Punkte verändert und somit eklatante Fehlentwicklungen verhindert.
Das KAGB verpflichtet jeden Initiator eines Fonds zu einem umfangreichen Erlaubnisverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, welche anschließend auch über diese die Aufsicht ausübt. Dabei werden alle zulässigen Fonds einer scharfen Regulierung unterworfen. Sämtliche Vehikel und Produkte, die nicht ausdrücklich zugelassen sind, werden verboten.
Wann der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet wird, bestimmt sich nach der zentralen Definition des Begriffs "Investmentvermögen" (§ 1 Abs.1 KAGB). Für die Annahme eines "Investmentvermögens" müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen: (1) Es besteht ein Organismus zum Zwecke gemeinsamer Anlagen, (2) der Gelder zum Zwecke der Anlage einsammelt, (3) von einer Anzahl von Anlegern, (4) mit einer Anlagestrategie, (5) zum Nutzen der Anleger, (6) wobei es sich bei dem Organismus nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handeln darf.
Dabei wird bei den Investmentvermögen zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternativen Investmentfonds (AIFs) unterschieden. AIFs sind dabei alle Investmentvermögen, die keine OGAWs sind. Hinsichtlich der durch das KAGB vorgegebenen Rechtsformen ist zum einen zwischen offenen und geschlossenen AIFs und zum anderen zwischen Publikums-AIFs und Spezial-AIFs zu unterscheiden. Ein offener AIF liegt vor, wenn die Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien haben. Alle anderen diese Vorgaben nicht erfüllenden AIFs gelten als geschlossene.
In einen Spezial-AIF dürfen nur professionelle und semiprofessionelle Anleger, welche sich der Risiken bewusst sein müssen und gewisse Vorgaben zu erfüllen haben, investieren. Alle anderen AIFs sind Publikums-AIFs. Letztendlich ist angesichts der Unbestimmtheit der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Gesetzes bereits jetzt absehbar, dass den Initiatoren, die eine Anwendung der Vorschriften des KAGB vermeiden wollen, juristische Spielräume eröffnet sind. Dabei sollten diese aber nicht den Bogen überspannen, da das Betreiben einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne entsprechende Erlaubnis den Straftatbestand des § 339 Abs. 1 KAGB erfüllen kann, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer hohen Geldstrafe geahndet werden kann.
H. Oesterle
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/13
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