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    Das Oberlandesgericht (OLG) München hat durch Urteil vom 13.05.2020 (Az.: 7 U 1844/19) die Grenzen für sog. Managerbeteiligungsmodelle konkretisiert.

    Fremdgeschäftsführer einer GmbH sollen häufig für die Dauer ihrer Geschäftsführertätigkeit eine Beteiligung an der Gesellschaft erhalten. Die Bindung des Geschäftsführers an das Unternehmen soll dadurch verstärkt werden, seine Motivation gesteigert und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ innerhalb des Betriebes und nach außen aufgewertet werden.

    Einer solchen Managerbeteiligung sind indes enge Grenzen gesetzt – vor allem angesichts des bestehenden Verbotes sog. Hinauskündigungsklauseln. Danach sind bei einer GmbH Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder in einer besonderen Gesellschaftervereinbarung enthalten ist. Für die Managerbeteiligung hat der Bundesgerichtshof indes bereits 2005 entschieden, dass eine Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise wirksam ist, wenn einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH an der Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwertes zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück zu übertragen hat (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 173/04, BGHZ 164, 98).

    In dem Sachverhalt, den das OLG München zu beurteilen hatte, war der Geschäftsführer mit 25 % an der Gesellschaft beteiligt worden und hatte neben der Einlage in Höhe des Nennwertes seines Anteils eigene Mittel in die Rücklage einbezahlt. Das Gericht hat vor allem im Hinblick auf die Höhe der dem Geschäftsführer eingeräumten Beteiligung die Hinauskündigungsklausel für unwirksam erachtet. Die Beteilung des Geschäftsführers sei kein Annex zu der Geschäftsführertätigkeit gewesen, um diesen zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Vielmehr sei im konkreten Fall – so das Gericht – eine eigene unternehmerische Beteiligung eingegangen worden, die eine Hinauskündigungsregelung nicht rechtfertige.

    Die Entscheidung des OLG München zeigt, wie eng die Grenzen bei der Beteiligung von Fremdgeschäftsführern an ihrer Gesellschaft sind. Wird dem Geschäftsführer eine Beteiligung von mehr als 10 % eingeräumt, ist dies riskant und dürfte häufig zur Unwirksamkeit der Hinauskündigungsklausel führen. Ist die Regelung über die Hinauskündigung im Falle der Beendigung der Geschäftsführerstellung unwirksam, so hat dies erhebliche praktische Konsequenzen: Der betreffende Fremdgeschäftsführer bleibt auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung Gesellschafter. Seinem Nachfolger in der Geschäftsführung steht die Beteiligung nicht zur Verfügung.

    Dr. York Strothmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/20

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