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Dieselskandal zum Ersten: Klagen gegen VW aus dem Jahre 2019 sind nicht verjährt
Mit zwei Urteilen vom 30.01.2020, Az.: 1 U 131/19 und 1 U 137/19, hat das OLG Oldenburg ausgesprochen, dass im Jahr 2019 gegen VW eingereichte Klage wegen Schadensersatzes auf Grund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung noch nicht verjährt seien. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht schon 2015 zu lauten begonnen habe, da zum Verjährungsbeginn nicht nur Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre. VW habe 2015 zwar mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 „auffällige Abweichungen zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb“ gäbe, gleichzeitig aber bestritten, dass der Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung hiervon gewusst hätten. Die gesamten Umstände der Manipulationen der verwendeten Motorsteuerungssoftware seien erst im Laufe des Jahres 2016 bekannt geworden. Eine Klageerhebung sei einem Geschädigten im Jahre 2015 noch nicht zumutbar gewesen.
Das OLG Oldenburg hat damit richtigerweise der im Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.12.2019, Az.: 20 U 5741/19 (vgl. insoweit Newsletter-Nr. 7/19) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen, hat das OLG Oldenburg die Revision zum BGH zugelassen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/20
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