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    Easy Software AG: Meilicke Hoffmann & Partner erstreiten Schadensersatz gegen Ex-Aufsichtsrat in Millionenhöhe

    Das Landgericht Duisburg verurteilte den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Easy Software AG wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht zur Zahlung von mehr als 1,5 Mio. € an die AG. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte es versäumt, den Vorstand anzuhalten, rechtzeitig Ersatzansprüche geltend zu machen, wodurch diese verjährten. Für den so entstandenen Schaden der AG muss er nun einstehen.

    Der Rechtsstreit reicht mehr als ein Jahrzehnt zurück. Die AG hat über ihn jüngst ad hoc berichtet. Er ist durch die Presse gegangen (z.B. WAZ). 2002 hatte die AG ihre Beteiligung an einem Unternehmen veräußert. Der Kaufpreis floss jedoch nicht an die AG. Ihn erhielt vielmehr u.a. der Aufsichtsratsvorsitzende, der maßgeblich an der AG beteiligt war. Das Gericht stellt in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, dass diese Auszahlung des Kaufpreises eine verbotene Einlagenrückgewähr oder eine Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens in der Krise sei; in beiden Fällen beständen Rückzahlungsansprüche der AG gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Aktionär. Der Vorstand habe die von ihm geltend zu machenden Zahlungsansprüche verjähren lassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende und Empfänger der Zahlungen habe Kenntnis von allen maßgebenden Umständen gehabt. Er hätte daher den Vorstand anhalten müssen, die Rückforderungsansprüche zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Das habe er versäumt. Dieses Versäumnis führt nach Sicht des Landgerichts zu seiner Ersatzpflicht als Organmitglied.

    Ein weiterer Vorwurf gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden, für den er Schadensersatz leisten muss, betraf ein Darlehen, das der Aufsichtsratsvorsitzende einer Gesellschaft gewährt hatte, an der die AG zu 19,99 % beteiligt war. Die AG tilgte dieses Darlehen. Auch insoweit ließ der Vorstand die daraus folgenden Rückforderungsansprüche gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden verjähren. Obwohl dieser umfassende Kenntnis hatte, hielt er auch insoweit den Vorstand nicht an, die durch die Tilgung begründeten Ansprüche geltend zu machen. Das begründet nach Ansicht des Landgerichts seine Haftung als Organmitglied.

    Die nun zugunsten der Easy Software AG entschiedene Klage beruht auf einem Beschluss der Hauptversammlung der AG, die 2012 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen u.a. gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden beschlossen und unseren Sozius Dr. Thomas Heidel zum Besonderen Vertreter bestellt hatte. Er hatte 2012 im Namen der AG die Klage erhoben. Meilicke Hoffmann & Partner haben seitdem den Prozess geführt.

    Jan Kleinertz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/16

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