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    Endlich! Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften

    Seit mehr als 20 Jahren wurde heiß diskutiert, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ohne die Aufdeckung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 5 EStG möglich ist oder nicht. Diese Vorschrift erlaubt – verkürzt gesprochen ‑ eine Überführung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen oder eine Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft oder umgekehrt. Die Übertragung von einer Gesellschaft auf eine andere, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wird hierin nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings wurde die Frage, ob die Vorschrift in diesen Fällen entsprechend angewendet werden könne, sogar zwischen den verschiedenen Senaten des BFH immer wieder unterschiedlich bewertet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nun endlich mit seinem Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG einen eindeutigen Wortlaut habe und nicht entsprechend angewendet werden können. Eine Übertragung zu Buchwerten zwischen Schwesterpersonengesellschaften sei nach dem Gesetz also nicht erlaubt. Mit diesem Regelungsgehalt verstoße die Vorschrift aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da kein vernünftiger oder auch nur sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich sei, die Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften anders zu behandeln als die in § 6 Abs. 5 EStG ausdrücklich geregelten Fälle. Solange diese Vorschrift also existiert, muss auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften (Schwesterpersonengesellschaften) zum Buchwert möglich sein.

    Damit wird der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge ab dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu schaffen. Steuerpflichtige, deren Veranlagung bisher nicht bestandskräftig beschieden wurde, können unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung der Steuerbescheide bewirken.

    Aufgrund der Entscheidung können künftig Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere bei Familienpersonengesellschaften mit weniger Aufwand und kostengünstiger sowie insbesondere mit hinreichender Rechtssicherheit vollzogen werden.

    RA/StB Christian Slota / StB Yurder Gürcü

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/24

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