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Entscheidung des EuGH zu "Safe Harbor" sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Datentransfer in die USA
Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 hat der EuGH das zwischen der Europäischen Union und den USA geltende Datenaustauschabkommen "Safe Harbor" für ungültig erklärt. Diese Entscheidung führt zur großer Unsicherheit darüber, wie der durch "Safe Harbor" legitimierten Datentransfer zwischen USA und der Europäischen Union fortgeführt werden kann.
Der Luxemburger Richter haben die seit dem Jahr 2000 geltende Safe Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission (2000/520/EG) durch Urteil vom 06.10.2015, Az.: C-362/14, für ungültig erklärt. Die EU-Kommission habe keine Kompetenz gehabt, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden durch das Abkommen zu beschränken. Ferner greife die Regelung in die Rechte der Europäer ein, da die Informationen in den USA nicht ausreichend vor dem Zugriff von Behörden und Geheimdiensten geschützt seien. Die Entscheidung hat für die Internetwirtschaft sowie für Unternehmen mit Datentransfer von und in die USA weitreichende Konsequenzen. Diese müssen nun sorgfältig überlegen, auf anderen Wege den europäischen Datenschutzstandard zu genügen. Gerade kleinere Unternehmen konnten sich bisher darauf verlassen, mit "Safe Harbor" eine ausreichende Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten in Drittstaaten außerhalb der EU zu haben.
Von Seiten der Datenschutzaufsichtsbehörden, die schon in der Vergangenheit mit "Safe Harbor" nicht glücklich waren, ist bislang nur zu hören, dass diese sich noch bundes- und europaweit koordinieren. Die Unternehmen müssen zunächst selbständig tätig werden und nun eine Umstellung von "Safe Harbor" auf andere rechtliche Verfahren vornehmen. Die EU-Kommission bietet hierzu beispielsweise freigegebene Standardvertragsklauseln und so genannte Corporate Binding Rules. Die alternativ vorgeschlagene Einholung einer individuellen Einwilligung der betroffenen erscheint dagegen nicht praktikabel.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/15
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