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Erbschaftsteuerreform: Koalition einig
Die Große Koalition in Berlin hat sich auf Änderungen an dem Referentenentwurf vom 1. Juni 2015 geeinigt. Der Entwurf wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause vom Kabinett beschlossen werden und in den Bundestag eingebracht werden.
Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. Newsletter Sonderausgabe vom 10.06.2015) haben sich nachfolgende Änderungen ergeben:
1. Die Befreiung von der sogenannten Lohnsummenregelung soll weiterhin nur noch für Betriebe eintreten, deren Ausgangslohnsumme Null beträgt oder wenn der Betrieb nicht mehr als drei Beschäftigte hat und bis zehn Mitarbeiter soll die Lohnsumme auf 250% abgeschmolzen werden. Es soll jetzt aber eine weitere Stufe bis zu 15 Mitarbeiter eingeführt werden, für die ebenfalls Erleichterungen vorgesehen sind.
2. Die Höchstgrenze für die Anwendung der Verschonungsregelungen auf Erwerbe von begünstigtem Vermögen soll von 20 Mio. auf 26 Mio. angehoben werden. Bei Erwerben ab einem Wert von 116 Mio. (bislang 110 Mio.) ist grundsätzlich nur noch ein Verschonungsabschlag in Höhe von 20% (bislang 25%) bzw. bei Erfüllung der verschärften Voraussetzung des § 13a Abs. 10 ErbStG von 35 % (bislang 40%) möglich.
3. Alternativ zu den verminderten Verschonungsabschlägen sieht das Gesetz eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung bei Erwerben über 26 Mio. vor.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Koalition dem Referentenentwurf im Grundsatz zustimmen wird und sich nicht zu einer grundlegende Reform der Erbschaftsteuer durchringen kann. Es ist zu befürchten, dass das Erbschaftsteuerrecht an Komplexität weiter zunehmen wird und die schon jetzt auftretenden Vollzugsdefizite weiter zunehmen werden.
Für den Steuerpflichtigen wird es immer schwieriger, den Vermögensübergang auf die nächste Generation sinnvoll zu steuern. Insofern gibt der Gesetzentwurf dem Steuerpflichtigen aber eine gewisse Planungssicherheit, die er nutzen kann, um den Vermögensübergang frühzeitig zu planen.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/15
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