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    Erleichterte Umstrukturierung mittelständischer Unternehmen

    Ob aus wirtschaftlichen Erwägungen oder privaten Gründen, auch Personengesellschaft oderfreiberufliche Sozietät sind selten für die Ewigkeit gegründet. Die vollständige Auflösung der Gesellschaft entspricht selten den Interessen der Beteiligten. Wesentlich häufiger kommt es zum Ausscheiden einzelner oder mehrere Gesellschafter aus der ansonsten fortbestehenden Gesellschaft.

    Dennoch sahen Finanzverwaltung und Rechtsprechung bislang lediglich die vollständige Aufgabe der Gesellschaft und Fortführung der Tätigkeit in getrennten Einzelunternehmen als Realteilung an. Mithin war es nur innerhalb dieser Konstellation möglich, die Übertragung des Betriebsvermögens zu Buchwerten in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu führte die Teilbetriebsübertragung beim Ausscheiden einzelner Mitunternehmer aus der Gesellschaft grundsätzlich zur vollen Aufdeckung aller stillen Reserven, sofern keine unentgeltliche Übertragung gem. § 6 Abs. 5 EStG vorlag.

    Mit seinem Urteil vom 17.09.2015, Az.: III R 49/13, kommt der BFH dem Bedürfnis flexibler Umstrukturierung ein großes Stück entgegen, indem er seine bislang eng gefasste Sicht zur Realteilung von Gesellschaften ausdrücklich aufgibt, und nunmehr auch die Fälle anerkennt, in denen ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, während die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird.

    Anders als bislang muss die Betriebsaufgabe nicht mehr auf Ebene der Gesellschaft erfolgen. Stattdessen reicht es nunmehr aus, dass ein Gesellschafter unter Übernahme eines Teilbetriebes ausscheidet, während die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen.

    So weit der BFH mit dem angeführten Urteil auf dem Weg der vereinfachten Umstrukturierung mittelständischer Unternehmen voran geht, lässt er doch zwei wichtige Fragen unbeantwortet:

    Gilt die Realteilung auch bei Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen des ausgeschiedenen Gesellschafters?

    Kann unter dem "Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“ auch das Gesamthandsvermögen einer neuen Mitunternehmerschaft verstanden werden?

    Damit die Wegstrecke nicht nur weitestgehend bereitet, sondern abschließend geebnet wird, wäre es wünschenswert, wenn die Rechtsprechung auch diese Fragen im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden würde.

    Die Hoffnung, dass der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt und die Realteilung umfassend und anwenderfreundlich regelt, ist eher gering.


    Dr. Uwe Scholz

    Wiss. Mit. Jonas Lange

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/16

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