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Fallstricke im Erbrecht bei Wegzug ins Ausland
Am 17.08.2015 ist die europäische Erbrechtsversordnung (VO-EU Nr. 650/12, EU-ErbVO) in Kraft getreten. Hierdurch wird neu geregelt, welches nationale Recht in Erbfällen mit Auslandbezug zur Anwendung kommt. Bisher unterlag das Erbrecht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes Deutscher war, deutschem Recht. Nach der EU-ErbVO unterliegt nunmehr die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings lässt die EU-ErbVO eine Rechtswahl durch eine letztwillige Verfügung zu.
Die Frage, welches Recht Anwendung findet, kann zu gravierenden Verschiebungen führen. Daher soll in Fällen, in denen z. B. nach der Beendigung des aktiven Berufslebens ein Wegzug ins EU-Ausland geplant ist, geprüft werden, ob bestehende letztwillige Verfügungen von der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates anerkannt werden, bzw. ob das dortige Erbrecht der eigenen Nachlassplanung entspricht.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/15
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