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    Finanzverwaltung akzeptiert BFH Urteil zu Zinshöhe, verlangt aber Antrag

    Wie im Newsletter 5/2018 berichtet, äußerte der BFH in einem Beschluss vom 20. April 2018 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015; er gewährte in dem von ihm entschieden Fall Aussetzung der Vollziehung. Schneller als erwartet hat das BMF auf diese Entscheidung reagiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.06.2018 (DB 2018, 1503) soll auf Antrag für Verzinsungszeiträume nach dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Das BMF hat dies für alle Fälle angeordnet, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO zur Anwendung kommt. Damit geht das BMF sogar über die Entscheidung des BFH hinaus, der die verfassungsrechtlichen Zweifel nur für die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festgestellt hat. Die Aussetzung der Vollziehung wird aufgrund des BMF-Schreibens somit auf Antrag auch für Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) gewährt.

    Zwar betont das BMF-Schreiben, dass die obersten Finanzbehörden weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe ausgehen. Die weitreichende Anordnung der Aussetzung der Vollziehung auf Antrag lässt jedoch darauf schließen, dass auch innerhalb der Finanzverwaltung ganz erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bestehen.

    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/18

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