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    Folgen der Einberufung zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft durch einen Unbefugten

    Erfolgt eine Beschlussfassung im Rahmen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft), zu der eine für die Einberufung einer solchen Versammlung nicht kompetente Person eingeladen hat, stellt sich die Frage der Auswirkungen auf die Beschlussfassung. Der BGH hat sich hierzu in dem Fall der Beschlussfassung einer Partnerschaftsgesellschaft geäußert.

    Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.07.2024 - Az.: II ZR 100/23 - über die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung einer Personengesellschaft zu entscheiden. Ein Partner einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft hatte zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen, in der der Ausschluss eines anderen Partners mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beschlossen wurde. Diese Beschlussfassung hatte der betroffene Gesellschafter mit der Begründung angegriffen, der Beschluss sei nichtig, weil zu der den Beschluss fassenden Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Die Vorinstanzen hatten noch entschieden, die Einberufung zur Gesellschafterversammlung weise keine formalen Mängel auf. Die in dem Gesellschaftsvertrag der Sozietät vorgesehene Bestimmung, dass die Einberufung durch den jeweiligen Managing Partner zu erfolgen hatte, sei unerheblich. Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Personengesellschaften nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst sei. Dem hat der BGH widersprochen. Bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch eine hierzu nicht befugte Person handele es sich nicht um einen bloßen Formfehler, so dass die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung auf die Einberufung durch einen Unbefugten nicht übertragbar sei. Vielmehr führe eine solche fehlerhafte Einberufung bei der Personengesellschaft zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten stelle keinen bloßen Formmangel dar, es fehle vielmehr am Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung, weil die Ladung durch einen Unbefugten einer Nichtladung gleichkommt und vom Geladenen unbeachtet bleiben kann, ohne dass ihm hieraus nachteilige Rechtsfolgen erwachsen dürfen. Die Beachtung der Ladungsbefugnis diene damit der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft im Hinblick auf die Person des Einladenden besondere Sorgfalt erforderlich ist. Die Nichtigkeit der in diesem Zusammenhang getroffenen Beschlüsse bedeutet nämlich, dass deren Unwirksamkeit ohne zeitliche Begrenzung festgestellt werden kann. Bloße Formverstöße machen Gesellschafterbeschlüsse demgegenüber lediglich anfechtbar, wobei eine Anfechtung nur innerhalb bestimmter Fristen, in der Regel von einem Monat, erfolgen kann. Zur Unterscheidung der Rechtsfolgen nichtiger und anfechtbarer Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften vgl. Strothmann in Newsletter 6/21, „BGH zur Klage gegen rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH“ mit Erläuterung des Urteils des BGH v. 26.01.2021 – II ZR 391/18 -.

    Dr. Jürgen Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 1/25

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