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Gefährliche Koppelung eines Dienstvertrages an eine Geschäftsführerstellung
In der Praxis werden viele Dienstverträge an die Bestellung eines Mitarbeiters als Geschäftsführer im Handelsregister gekoppelt. Die Koppelung soll bewirken, dass der Dienstvertrag automatisch endet, wenn der jeweilige Mitarbeiter als Geschäftsführer von seinem Amt abberufen wird. Eine solche Koppelung kann im Einzelfall unwirksam sein, wie das Bundesarbeitsgericht in einem jüngeren Urteil noch einmal bestätigt hat.
In seinem Urteil vom 17.06.2020, 7 AZR 398/18, hatte das Bundearbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Angestellte eines Berufsverbandes für eine befristete Dauer von sieben Jahren in die Stellung einer Verbandsgeschäftsführerin erhoben wurde. Zu diesem Zweck wurde der zum Zeitpunkt der Bestellung bestehende Arbeitsvertrag ersetzt durch einen neu abgeschlossenen, befristeten Dienstvertrag, der auf die Funktion einer Geschäftsführerin zugeschnitten und dementsprechend besser dotiert war. Dieser Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Verbandsversammlung die Geschäftsführerin mit einer bestimmten Mehrheit auch vor Ablauf der vorgesehenen Wahlzeit von sieben Jahren abwählen konnte. In diesem Fall sollte der Dienstvertrag automatisch enden. Der – geringer dotierte – frühere Arbeitsvertrag sollte dann wieder aufleben.
Nach einem Jahr als Geschäftsführerin wurde die Mitarbeiterin von der Verbandsversammlung tatsächlich wieder von ihrem Amt abberufen. Der Verband machte geltend, dass der Geschäftsführervertrag als freier Dienstvertrag damit automatisch aufgrund der genannten Klausel geendet habe und nun wieder der ursprüngliche Anstellungsvertrag gelte. Die abberufene Geschäftsführerin hat demgegenüber geltend gemacht, der neu abgeschlossene Geschäftsführervertrag sei seinerseits ein Arbeitsvertrag gewesen, sodass dieser nicht automatisch mit der Abberufung als Geschäftsführerin geendet habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat letztinstanzlich entschieden, dass der streitgegenständliche Geschäftsführervertrag kein selbstständiger Dienstvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag gewesen sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Geschäftsführerin nach den Bestimmungen des Vertrags nach wie vor so stark weisungsabhängig gewesen sei, dass eine arbeitnehmertypische Abhängigkeit und keine dienstvertragstypische freie Beschäftigung vereinbart gewesen sei. Zwar sei sie in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei gewesen, habe jedoch andererseits bei Bedarf jederzeit dem Verband zur Verfügung stehen und seine Interessen wahrnehmen müssen.
Aufgrund der Qualifikation als Arbeitsverhältnis sei die im Vertrag vereinbarte auflösende Bedingung mit der Folge der Beendigung des Vertrages im Falle der Abberufung als Geschäftsführerin unwirksam gewesen. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass es an einem sachlichen Grund im Sinne von §§ 21, 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) gefehlt habe. Der Wegfall der Funktion als Geschäftsführerin sei kein hinreichender sachlicher Grund im Sinne dieser Vorschriften.
Das TzBfG findet nur Anwendung auf Arbeitsverträge, nicht auch auf freie Dienstverträge. Mithin zeigt das zitierte Urteil des BAG, dass bei der Ausgestaltung von Dienstverträgen für Geschäftsführer größte Sorgfalt darauf zu legen ist, den Charakter einer abhängigen Tätigkeit und damit eines Arbeitsvertrages zu vermeiden.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/21
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