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    Geschäftsführer haften (fast) immer

    Geschäftsführer einer GmbH haften grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Diese Haftung trifft grundsätzlich alle Geschäftsführer einer Gesellschaft, unabhängig von ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 10. 12. 2013, Az.: 3 K 1632/12) bestätigt, dass es in der Praxis kaum möglich ist, durch interne Zuständigkeitsregelungen eine Haftung einzelner Geschäftsführer für die abzuführende Lohnsteuer zu vermeiden.



    Die betroffene GmbH hatte zwei Geschäftsführer. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Kläger wurde als Haftungsschuldner (§§ 69, 34 AO) in Anspruch genommen. Hiergegen wehrte er sich insbesondere mit der Begründung, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur der andere Geschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben zuständig gewesen sei und er sich sogar in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.



    Nach dem Finanzamt hat auch das Finanzgericht die Haftung des Geschäftsführers für die nichtabgeführte Lohnsteuer bestätigt. Der Kläger hafte als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. In der Praxis heißt dies, dass ein Geschäftsführer, sobald ihm finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft bekannt sind, de facto jeden Monat die rechtzeitige und vollständige Abführung der Lohnsteuern (und auch der Sozialversicherungsbeiträge) effektiv überwachen muss.



    Das Finanzgericht hat außerdem betont, dass im Zweifel die Löhne gekürzt ausgezahlt werden müssen, wenn nur dadurch eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuer sichergestellt werden kann.



    Neben den haftungsrechtlichen Fragen sollte sich ein GmbH-Geschäftsführer außerdem bewusst sein, dass eine nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 380 AO darstellt.



    Dr. Uwe Scholz

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/14

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