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    Geschäftsführung in der Krise: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Die Leitung einer Gesellschaft am Rande der Insolvenz stellt die Geschäftsführung fachlich, psychisch und rechtlich vor eine der größten Herausforderungen im Geschäftleben. In der Praxis ist oft zu beobachten, dass selbst langjährige Geschäftsführer bei drohender Insolvenz plötzlich in Apathie verfallen oder versuchen, sich durchzumogeln. Das böse Erwachen folgt, wenn es bereits zu spät ist und der Insolvenzverwalter oder Dritte das Privatvermögen der Geschäftsführer in Anspruch nehmen.

    Die kürzlich ergangene Entscheidung des BGH zur Haftung eines Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Urteil vom 18.12.2012, ZIP 2013, 412) bestätigt einmal mehr die strikten Vorgaben der Rechtsprechung, die einzuhalten sind, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

    Im Ausgangspunkt stellt der BGH zwar fest, dass der klagende Sozialversicherungsträger bei Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer wegen der Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge ( § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB) die volle Darlegungs- und Beweislast trage. Er müsse daher auch den Vorsatz des Geschäftsführers belegen.

    Jedoch bestätigt der BGH auch seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer schon dann mit bedingtem Vorsatz handelt, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt.

    Im Gegensatz zu einer weit verbreitenden Ansicht ist eine Haftung derjenigen Geschäftsführer auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie aufgrund der internen Geschäftsverteilung gar nicht für die Beitragsabführung zuständig sind. Selbst wenn die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers zugewiesen sei, muss laut dem BGH der jeweils andere Geschäftsführer im Rahmen seiner Überwachungspflichten tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abführung der Beiträge nicht mehr sichergestellt ist.

    Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen sind nach dem BGH insbesondere finanzielle Krisensituationen oder ungeordnete Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft. Zu beachtende Warnzeichen können sich bereits daraus ergeben, dass die GmbH Lieferantenrechnungen nicht pünktlich bezahle und häufig nur noch gegen Vorkasse geliefert wurde.

    Da ein Geschäftsführer praktisch immer im Lichte dieser Rechtsprechung frühzeitig von einer finanziellen Krise Kenntnis erlangt, muss in diesen Fällen jeder Geschäftsführer laufend die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung überwachen. Zumal neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen drohen (§ 266a StGB), ist rechtzeitiges Handeln und zur weiteren Absicherung ggfs. auch die Einholung externen Rats geboten.

    Jan Kleinertz, Sebastian Schödel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/13

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