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GmbH-Gesellschafterhaftung: "Wirtschaftliche Neugründung" in der Liquidation
Die sogenannte "wirtschaftliche Neugründung" gehört zu den Klassikern der GmbH-Gesellschafterhaftung. Auch wenn der Haftungstatbestand in der jüngsten BGH-Rechtsprechung teilweise entschärft worden ist, verbleiben immer noch erhebliche Risiken. Eine neue Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Haftungsrisiken aufgrund einer "wirtschaftlichen Neugründung" auch noch bestehen, nachdem die GmbH in die Liquidationsphase eingetreten ist.
Tatbestandlich setzt die wirtschaftliche Neugründung voraus, dass eine GmbH über einen gewissen Zeitraum aufgrund der Stilllegung ihres Geschäftsbetriebes kein aktives Unternehmen mehr hat und dadurch zu einer leeren Hülse geworden ist. Wird dieser GmbH-Mantel mit einem neuen Unternehmen ausgestattet, so muss dies nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG gegenüber dem Registergericht offengelegt werden. Geschieht dies nicht, haften die Gesellschafter, wenn und soweit in dem Zeitpunkt eine Unterbilanz besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung etwaiger Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen tritt. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem statuarischen Stammkapital und dem Wert des zu dem vorgenannten Zeitpunkt noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens einzustehen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Gesellschafter bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass eine solche Differenz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Offenlegung hätte stattfinden müssen, nicht bestanden hat. Dies hat große praktische Bedeutung, weil dieser Beweis den Gesellschaftern schwer fallen kann, wenn sie nach vielen Jahren vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Weiter ist zu beachten - auch darauf weist der BGH noch einmal ausdrücklich hin -, dass die Haftung wegen einer wirtschaftlichen Neugründung auch solche Gesellschafter trifft, die ihren Geschäftsanteil erst nach dem für die Offenlegung gegenüber dem Registergericht maßgeblichen Zeitpunkt erworben haben, und die daher von der wirtschaftlichen Neugründung vielleicht gar nichts wissen.
Der neue Aspekt des Urteils liegt darin, dass der BGH die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung nunmehr ausdrücklich auf Gesellschaften erstreckt, die bereits in die Liquidationsphase eingetreten waren. Das ist in sich konsequent, weil es keinen Unterschied machen kann, ob ein GmbH-Mantel wiederbelebt wird, der durch das Einschlafen lassen des Geschäftsbetriebs einer GmbH entstanden ist, oder ob er daraus resultiert, dass nach Fassung eines Liquidationsbeschlusses die Abwicklung der Gesellschaft nicht weiter betrieben worden ist. Für die Frage, wann aus einer GmbH in der Abwicklungsphase ein leerer Mantel wird, sind nach Auffassung des BGH allerdings die Besonderheiten der Liquidationsphase zu berücksichtigen. So liege eine wirtschaftliche Neugründung nicht allein darin, dass der Zweck der Gesellschaft von einer Abwicklungsgesellschaft wieder hin zu einer werbenden Gesellschaft geändert werde. Denn die Abwicklungsgesellschaft sei nicht per se ein unternehmensleerer Mantel. Dass während der Liquidation Geschäfte allenfalls noch im Rahmen des Abwicklungszwecks betrieben würden und nach Beendigung der laufenden Geschäfte mit der weiteren Abwicklung die nach außen gerichtete Tätigkeit zum Erliegen komme, reiche zur Annahme einer leeren Hülse nicht aus. Entscheidend sei in der Abwicklungsphase vielmehr, ob noch nennenswerte Liquidationsaufgaben im Sinne des § 70 GmbHG wahrgenommen werden, die auf den Schluss der Liquidation zusteuern, oder ob die Abwicklung über längere Zeit nicht mehr betrieben wurde und deshalb vom Vorliegen eines leeren Gesellschaftsmantels ohne Geschäftsbetrieb auszugehen ist.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Gesellschafter auch bei Reaktivierung einer in der Liquidation befindlichen Gesellschaft darauf zu achten haben, ob Phasen des Stillstands der Unternehmenstätigkeit - die in dieser Phase des Lebens der Gesellschaft durch den Liquidationszweck geprägt ist - eingetreten sind, um dies gegebenenfalls gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Denn gerade bei einer aus der Liquidationsphase reaktivierten Gesellschaft wird es vielfach so liegen, dass das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen die Stammkapitalziffer nicht mehr deckt.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/14
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