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    Haftung der Bank wegen Verschweigens weiterer Rückvergütungen (kickbacks) trotz teilweiser Rückerstattung des 5%igen Agios

    Das Landgericht Koblenz hat sich im Urteil vom 22.08.2013, Az.: 3 O 1/13 mit der Haftung der Bank wegen Verschweigens weiterer Rückvergütungen (kickbacks) trotz teilweiser Rückerstattung des 5%igen Agios befasst. Gegenstand der Entscheidung war auch die Frage, ob ein vorangegangenes rechtskräftiges Urteil bzgl. Aufklärungsmängeln der Klage entgegen stehen.



    Mit dem von uns für einen Anleger eines Filmfonds erstrittenen Urteil wurde die beklagte Bank zur Rückanwicklung der Fondsbeteiligung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 400.000,00 € verurteilt, weil diese den Kunden bei der im Jahr 2003 stattgefundenen Anlageberatung nicht darüber informiert hatte, dass sie über das offen ausgewiesene 5%ige Agio hinaus eine weitere Provision von wenigstens 4% der Zeichnungssumme erhielt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Kunde bei Zeichnung des Fonds nicht nur wusste, dass die Bank an der Vermittlung verdiente, sondern konkret durch Verhandlungen erreichte, dass ihm von dem 5%igen Ausgabeaufschlag (Agio) 40% zurückerstattet wurden. Nach dem Urteil des BGH vom 26.02.2013 (XI ZR 498/11, NJW2013, 1801 ff.) kann bereits bei grundsätzlicher Kenntnis eines Anlegers von an die Bank fließenden Provisionen die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung zu laufen beginnen. Denn wenn der Kunde grundsätzlich um das Verdienstinteresse der Bank wisse, nur nicht dessen Höhe kenne, sei ihm - so der BGH - bekannt, dass die Bank ihn über ihr wahres Eigeninteresse im Unklaren lasse. Wäre dies im vorliegenden Fall so gewesen, wären die Ansprüche des Klägers bereits mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt.



    In Abgrenzung zu dem Urteil des BGH vom 26.02.2013 hat das Landgericht Koblenz aber erkannt, dass dann, wenn dem Kunden seitens der Bank fälschlich eine zu niedrige Provision genannt bzw. suggeriert wurde, eine andere Situation vorliegt. Da der Kunde in dem entschiedenen Fall in dem Glauben gelassen wurde, die Bank erhalte nur das 5%ige Agio als Provision (weshalb er nur über diese 5% verhandelte), lag eine solche Täuschung über die wahre Höhe des Eigeninteresses der Bank vor. Die Verjährung konnte daher erst sehr viel später zu laufen beginnen, als der Kunde aufgrund anwaltlicher Beratung über die tatsächliche Höhe der Provisionen informiert wurde.



    Eine weitere Besonderheit des Urteils des LG Koblenz liegt darin, dass dieses die Klage für zulässig erklärte, obwohl Jahre zuvor wegen desselben Filmfonds zwischen denselben Parteien bereits ein Prozess geführt worden war, in dem der Kunde Beratungsmängel hinsichtlich Eigenschaften des Fonds geltend gemacht hatte. Diesen ersten Prozess hatte die Bank rechtskräftig gewonnen. Begründet hat das Landgericht Koblenz die gleichwohl gegebene Zulässigkeit der neuen Klage damit, dass das Verschweigen der Rückvergütungen einen anderen Streitgegenstand darstelle als die fehlerhafte Aufklärung über Eigenschaften des Fonds. Mit dieser Argumentation, die auch Gegenstand eines von dem Unterzeichnenden betreuten Grundsatzverfahrens vor dem BGH ist (mit einer Entscheidung rechnen wir noch im laufenden Jahr) können zahlreiche scheinbar bereits erledigte Fälle wieder neu aufgerollt werden.



    G. Krämer

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/13

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