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    Kammergericht: Keine Eintragung ohne Nachweis der Ladung aller Gesellschafter

    Das Kammergericht macht es Gesellschaften – in streitigen Konstellationen oft mit gutem Grund – nicht leicht, Eintragungen zum Handelsregister herbeizuführen: Nähmen an der Gesellschafterversammlung (im Streitfalle einer GmbH) nicht alle Gesellschafter teil, sei dem Registergericht nachzuweisen, dass die nicht anwesenden Gesellschafter ordnungsgemäß geladen waren; bloß in der Versammlung zu erklären, alle Gesellschafter seien ordnungsgemäß geladen, das reiche nicht aus.

    Worum ging es?

    Eine GmbH – konkret: eine Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), die aber lediglich eine Sonderform der GmbH ist – hat nach der Liste ihrer Gesellschafter zwei Gesellschafter. S hielt zwei Drittel der Geschäftsanteile, G ein Drittel. Ihre Allein-Geschäftsführerin war verstorben. Im Streit war die Anmeldung der neu bestellten Geschäftsführer O und P. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung ist die Eintragung zwar nicht, doch diese hat eine weitreichende Publizitätswirkung; ohne Registereintragung wird der Geschäftsverkehr einen Geschäftsführer kaum ernst nehmen. Die zwei neuen Geschäftsführer beantragten (grundsätzlich korrekt) notariell ihre Eintragung als Geschäftsführer in das Handelsregister. Dass die neu bestellten Geschäftsführer sich selbst zum Register anmelden können, ist unstreitig und entspricht der Praxis. Der Anmeldung fügten sie ein von S unterzeichnetes Protokoll über die Gesellschafterversammlung bei, die ihre Bestellung beschlossen hatte. Darin hieß es, dass S „als einziger Teilnehmer in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung“ übernahm und dabei feststelle, dass die Versammlung ordnungsgemäß fristgerecht sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden war. Nach dem Protokoll beschloss die Versammlung einstimmig, O und P zu Geschäftsführern zu wählen.

    Das Registergericht wollte die Neubestellung nicht in das Register eintragen: Ausweislich der letzten Gesellschafterliste sei auch G Gesellschafter; deren ordnungsgemäße Ladung zur Versammlung sei nachzuweisen; alternativ könne G den Bestellungsbeschluss genehmigen. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte das Registergericht die Eintragung endgültig ab. Denn die Nichtigkeit des Beschlusses zur Bestellung der neuen Geschäftsführer aufgrund einer fehlerhaften Ladung könne nicht ausgeschlossen werden.

    Die Entscheidung des Kammergerichts

    Die gegen die Position des Registergerichts gerichtete Beschwerde hatte vor dem Kammergericht keinen Erfolg (Beschluss v. 20.2.2025, Aktenzeichen 22 W 4/25).

    Das Gericht meint, bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung müsse das Registergericht auch prüfen, ob ein die Eintragung rechtfertigender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Jedenfalls müsse es der Frage nachgehen, ob ein zur Nichtigkeit führender Ladungsmangel vorliegt. Nach dem Gesetz (§ 39 Abs. 2 GmbH-Gesetz) muss die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers die Urkunden über seine Bestellung enthalten. Das Registergericht müsse vor der Eintragung die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung prüfen. Es dürfe nicht bei der Feststellung der formgerechten Anmeldung stehen bleiben. Es müsse sich auch vom Vorliegen der erforderlichen Urkunden vergewissern.

    Das eingereichte Protokoll belege zwar den Gesellschafterbeschluss als solchen. Grundlage der Eintragung könne aber nur ein wirksamer Beschluss sein. Nur dann liege eine Bestellung zum Geschäftsführer vor. Der Beschluss müsse insb. wirksam zustande gekommen sein. Wenn die Versammlung keine Vollversammlung aller Gesellschafter sei, müssten daher alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sein. Falls nicht, wäre der Beschluss nichtig (entsprechend § 241 Nr. 1 Aktiengesetz). Somit müsse das Registergericht prüfen, ob nicht erschienene Gesellschafter ordnungsgemäß zur Versammlung geladen seien.

    Zur Glaubhaftmachung der Ladung des Minderheitsgesellschafters S genüge nicht „die bloße Behauptung“ von G in der Niederschrift, dass die Versammlung „form- und fristgerecht … mittels eingeschriebenen Briefes … unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden" sei. Bei der Eintragung einer Person als Geschäftsführer reiche nicht die Behauptung der einzutragenden Tatsache durch (vorliegend sogar erst neu bestellten Geschäftsführer), was aber zB bei der Anmeldung eines Prokuristen genüge. Zu gewährleisten sei die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache; es dürften keine Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Bestellung bestehen. Daher sei ein über die Behauptung der Ladung hinausgehender urkundlicher Nachweis der Ladungen der Gesellschafter erforderlich. Vorzulegen sei ein geeigneter urkundlicher Ladungsnachweis. Ohne einen solchen Nachweis beständen „Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen, die Grundlage der Anmeldung sind“. Daher könne das Registergericht den urkundlichen Ladungsnachweis verlangen. Den Nachweis zu führen, verzögere Eintragungen auch nicht unangemessen.

    Bewertung der Entscheidung

    Das Kammergericht bleibt sich seiner Linie treu, die Prüfungspflichten des Gerichts vor Eintragungen zum Handelsregister ernst zu nehmen. Berechtigung und Pflicht zur Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die der angemeldeten Eintragung zugrunde liegen, sind zwar in mancherlei Details streitig. Unstreitig ist, dass das Registergericht begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit nachgehen muss. Nachforschungen ohne berechtigten Grund hat der BGH für unzulässig gehalten (Beschluss vom 21.6.2011 – Aktenzeichen II ZB 15/10). Daher mag man durchaus darüber nachdenken können, ob das Kammergericht nicht etwas weit geht, wenn es im Berichtsfall ohne besondere greifbare Anhaltspunkte den Nachweis der Ladung aller Gesellschafter durch entsprechende Dokumente fordert. Allerdings ist dem Gericht zuzustimmen: Der Nachweis ist leicht zu führen. Die Geschäftsführer können die Einberufungsschreiben nebst Einschreibebelegen der Anmeldung leicht beifügen. Wollen Sie nicht riskieren, Eintragungsverfahren ohne Not zu verzögern, werden sie im vorauseilenden Gehorsam der Linie des Kammergerichts folgen und die Belege schon mit der Anmeldung unaufgefordert vorlegen.

    Dr. Thomas Heidel

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/25

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