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    Kapitalanlagegesetzbuch: Neues Aufsichtsrecht für Kapitalanlagegesellschaften

    Ab dem 22.07.2013 unterwirft das neue Kapitalanlagegesetzbuch die verschiedensten Spielarten der kollektiven Vermögensverwaltung einem einheitlichen Aufsichtsregime. Ganz gleich ob offener oder geschlossener Fonds, Wertpapier-, Spezial- oder Publikumsfonds - die Verwaltung fremden Investitionsvermögens bedarf in Zukunft immer der Erlaubnis durch die BaFin und unterliegt in der Folge detaillierten Verhaltens- und Organisationspflichten.



    Adressat der aufsichtsrechtlichen Regelung sind inländische Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb auf die Verwaltung eines in- oder ausländischen Investmentvermögen gerichtet ist. Als Investmentvermögen betrachtet das Gesetz jeden "Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb der Finanzbranche ist" (§ 1 KAGB).



    Zur Interpretation und Eingrenzung der einzelnen Tatbestandsmerkmale hat die BaFin ein Auslegungsschreiben veröffentlicht. Demnach fallen die Verwaltung von Familien-Vermögen ("Family Offices") und gemeinsame Investitionen von Privatleuten ("Investmentclubs") nicht unter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, wenn diese nicht auch Kapital von Außenstehenden einsammeln. Unternehmen, die nicht dem Finanzsektor zuzuordnen sind, können Investitionen zu Anlagezwecken vornehmen, solange dies nicht zur Haupttätigkeit des Unternehmens wird. In vielen Grenzbereichen jedoch, etwa im Bereich der Immobilienwirtschaft oder beim Finanzierungsleasing, bleibt der genaue Anwendungsbereich des Gesetzes unklar.



    Bestehen Zweifel, ob ein Unternehmen den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegt, empfiehlt sich mit Blick auf die möglichen aufsichtsrechtlichen Konsequenzen eine Anfrage zur Erlaubnispflichtigkeit bei der BaFin. Diese werden dort ab Inkrafttreten des Gesetzes am 22.07.2013 bearbeitet.



    Axel Hoffmann

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/13

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