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Kein Geld zurück bei Leasing von Schummeldieseln
Leasingnehmer von Fahrzeugen, die mit einem vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Motor ausgerüstet waren, können nach drei Urteilen des BGH aus April 2022 grundsätzlich keine Erstattung geleisteter Leasingzahlungen fordern, da der Nutzungsvorteil während der Leasingzeit regelmäßig der Höhe der vereinbarten Leasingzahlungen entspreche.
Bereits mit Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20 - hatte der BGH entschieden, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch für Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB gelten. Daher ist der den Geschädigten zustehende Anspruch im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich auch um die Nutzungsvorteile, die dem Geschädigten zugekommen sind, zu kürzen.
Der Käufer eines mit einem vom „VW-Dieselskandal“ betroffenen Motor ausgestatteten Fahrzeug muss sich daher seinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungen kürzen lassen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225,316, dort Rn. 38).
Dies gelte grundsätzlich auch im Falle des Leasings eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges. Im Falle des Leasings eines solchen Fahrzeuges entspreche der Wert der in der Nutzungszeit erlangten Nutzungsvorteile des Fahrzeuges grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingraten. Anders als beim Kauf eines Fahrzeuges, bei dem Käufer die Möglichkeit erwirbt, das Fahrzeug ohne zeitliche Beschränkung über die gesamte Laufleistung – bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit – zu nutzen und Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung sich insoweit gegenüberstehen, erwerbe der Leasingnehmer nur die Möglichkeit, dass Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung habe einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenüberstehe und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bilde. Könne der Leasingnehmer das Fahrzeug während der gesamten Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkungen nutzen, habe sich der Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrages gerichtet war, im vollen Umfange realisiert. Dieser Vorteil kompensiere den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteile. Offengelassen hatte der BGH dabei in einem Urteil aus dem Jahr 2021, ob dies auch dann gilt, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach dem Ablauf der Leasingzeit übernimmt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20 – Rn. 42 ff.).
Diese Grundsätze hat der BGH in drei Urteilen vom 21.04.2022 bestätigt (Az.: VII ZR 247/21, VII ZR 285/21, VII ZR 783/21).
In allen drei Fällen hatten die Kläger jeweils Fahrzeuge geleast, die mit einem Dieselmotor ausgestattet waren, bei dem eine Software für den Prüfstand einen geringeren Stickstoffmonoxid-Ausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Sie leisteten dafür die vertraglich vereinbarten monatlichen Leasingraten und teilweise eine Einmalzahlung. Im Verfahren VII ZR 783/21 wandte die Klägerin zudem einen Betrag von 1.178,29 € für den Einbau eines Sportfahrwerkes auf. Allen drei Leasingverträgen lag eine Vertragsgestaltung zugrunde, bei der nicht im Vorhinein feststand, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen sollte. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingzeit kauften die Leasingnehmer die jeweiligen Fahrzeuge.
Mit ihren Klagen machten die Kläger im Wesentlichen die Erstattung der von Ihnen geleisteten Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung geltend. Die Beklagten hatten vor den jeweiligen Berufungsgerichten teilweise Erfolg, weil diese annahmen, dass der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile nicht nach den von den Klägern erbrachten Leasingzahlungen, sondern nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel bzw. dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs zu berechnen sei.
Die Revisionen führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und VII 783/21 zur vollständigen Abweisung der Klagen. Der 7. Senat erteilte der Auffassung der Berufungsgerichte, wonach die von den Leasingnehmern gezogenen Nutzungen nicht nach den erfolgten Leasingzahlungen, sondern nach dem Wertverlust des Fahrzeuges während der Leasingzeit oder nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel zu bestimmen sei, eine Absage.
Lediglich im Verfahren VII ZR 247/21, in dem die dortige Klägerin das Fahrzeug im Juni 2013, also vor Bekanntwerden des „VW-Dieselskandales“, gekauft hatte, führte die Revision zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteiles, durch das die Beklagte zur Erstattung des 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/22
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