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Kein Rückzahlungsanspruch bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über Widerspruchsrecht
Mit Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13, hat der BGH entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung besteht, wenn der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen und den Versicherungsschein erhalten hat und ordnungsgemäß nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.
Insoweit sah der Senat - anders als in dem Verfahren Az.: IV ZR 76/11 - in Bezug auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (vgl. insoweit Newsletter Nr. 6/2014) keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 7/14
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