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    Keine coronabedingte Mietkürzung bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache durch den Mieter

    Mit seinem vielbeachteten Urteil XII ZR 8/21 vom 12.01.2022 hat der BGH entschieden, dass coronabedingte Schließungsanordnungen den Mieter von Gewerberäumen berechtigen können, eine Reduzierung der zur zahlenden Miete zu fordern (s. Newsletter 1/2022). Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos.

    So gibt es kein Recht zur Kürzung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung eines Hotel-/Pensionsbetriebs, die der Mieter bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache gem. § 546a Abs. 1 BGB an den Vermieter zu zahlen hat. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 04.11.2021 – 8 U 85/21 – entschieden.

    Begründet hat dies seine Entscheidung damit, dass eine Reduzierung der Nutzungsentschädigung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in einem solchen Fall grundsätzlich ausscheide. Die Anpassung eines Vertrags gem. § 313 BGB könne nur dann verlangt werden, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag für den Vertragspartner unzumutbar sei. Dies sei bei der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB, also für den Fall einer verspäteten Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses, nicht gegeben. Vielmehr solle durch die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung durchaus auch Druck auf den (früheren) Mieter ausgeübt werden, die geschuldete Rückgabe vorzunehmen. Damit wäre die Annahme einer pandemiebedingten Unzumutbarkeit der unverminderten Zahlungen in Höhe der vereinbarten Miete nicht zu vereinbaren. Zudem könne sich der (frühere) Mieter durch die Vornahme der geschuldeten Rückgabe der Mietsache dem Anspruch ja auch jederzeit entziehen.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/22

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