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    Krankenkasse muss nicht für Kosten einer im Ausland zulässigerweise vorgenommenen Behandlung zur künstlichen Befruchtung zahlen, wenn diese in Deutschland unzulässig ist

    Eine gesetzliche Krankenkasse muss sich nicht an den Kosten einer künstlichen Befruchtung beteiligen, wenn die Behandlung in Deutschland gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt. Dies hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.01.2022 -S KR 242/21 - entschieden.

    Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin benötigte aus medizinischen Gründen eine künstliche Befruchtung und hatte sich diese von ihrer deutschen Krankenkasse genehmigen lassen. Die Behandlung ließ sie in einer Praxis in Österreich durchführen. Hierbei wurden sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Hiervon wurde einer der Klägerin eingepflanzt, die anderen für eventuelle spätere Versuche konserviert.

    Diese Art der Behandlung ist in Österreich zulässig. Sie verstößt aber gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz. Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können.

    Die Krankenkasse lehnte daraufhin eine Beteiligung der Kosten ab. Das Sozialgericht gab ihr recht. Eine Krankenkasse dürfe sich nur an den Kosten einer Behandlung beteiligen, wenn die konkrete Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt sei.

    Die Entscheidung ist auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung ergangen. Für private Krankenversicherungen hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 14.06.2017 - IV ZR 141/16 - für den Fall einer in Österreich zulässigen, in Deutschland aber nicht zulässigen Eizellenspende in gleicher Weise entschieden (vgl. Newsletter 05/17).

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 4/22

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