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    MHP erstreitet wegweisende Entscheidung zum Besonderen Vertreter

    Der Besondere Vertreter ist ein Sonderorgan, das eingesetzt werden kann, um Ersatzansprüche einer Aktiengesellschaft durchzusetzen, § 147 AktG. Dementsprechend ist es für einen Besonderen Vertreter von zentraler Bedeutung, Zugang zu den einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft zu erhalten, um seinen Auftrag zu erfüllen zu können. Anlässlich der Tätigkeit von Herrn Dr. Thomas Heidel als Besonderer Vertreter der STRABAG AG hat Meilicke Hoffmann & Partner zur Durchsetzung der Informationsrechte ein Urteil vor dem OLG Köln erstritten, das von grundliegender Bedeutung ist; das Verfahren wurde durch Dr. Daniel Lochner geführt.



    Das OLG Köln hat durch Urteil vom 04.12.2015, Az.: 18 U 149/15, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Besonderer Vertreter i.S.v. § 147 AktG den Zugang zu den für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen gerichtlich durchsetzen kann. Damit bestätigt das OLG Köln die Rechtsprechung des OLG München, die anlässlich der Tätigkeit von Herrn Dr. Thomas Heidel als Besonderer Vertreter der HypoVereinsbank im Jahre 2007 ergangen ist. Darüber hinaus stellt das OLG Köln wegweisend fest, dass ein Besonderer Vertreter ein weitreichendes Ermessen haben muss, welche Information er für die Erledigung seiner Aufgabe benötigt. Ferner betont das OLG Köln mit Recht, dass einer Durchsetzung der Informationsrechte des Besonderen Vertreters eine Anfechtungsklage gegen seinen Bestellungsbeschluss nicht entgegensteht, da der Besondere Vertreter als wirksam bestellt zu behandeln ist. Schließlich verwirft das OLG Köln zu Recht die in der Literatur teilweise befürwortete strikte Abgrenzung zwischen den Befugnissen eines Sonderprüfers und denen eines Besonderen Vertreters, da sich dies aus dem Gesetz nicht herleiten lässt und auch der Besondere Vertreter in gewissem Umfang Prüfungskompetenzen haben muss.



    Die Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen, da sie in der Praxis dazu beiträgt, dass der Wille der Hauptversammlung zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen durch einen Besonderen Vertreter auch in der Praxis effektiv umgesetzt werden kann.



    Dr. Daniel Lochner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/15

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