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    Mindestlohngesetz: Fluch oder Segen? (Teil II)

    In den Newsletters 8/14 berichteten wir bereits über die Probleme im Zusammenhang mit der Berechnung des Mindestlohns und hinsichtlich der die Anwendbarkeit des Gesetzes. Das Gesetz enthält weitere praxisrelevante Regelungen, auf die wir nunmehr eingehen wollen.



    Etwas versteckt sind die Auswirkungen der Fälligkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiLoG. Danach ist der Mindestlohn allerspätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Da in den meisten Verträgen eine andere Regelung enthalten ist, erscheint diese Regelung auf den ersten Blick eingeschränkt praxisrelevant. Allerdings gewinnt diese Regelung eine ganz andere Bedeutung, wenn man die Regelungen der §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG mit einbezieht. Zahlt der Arbeitgeber nicht das Gehalt (in Höhe des Mindestlohnes) nicht fristgerecht, schuldet er nicht nur Verzugszinsen. Er begejt auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.



    Eine Sonderregelung enthält § 2 Abs. 2 MiLoG für Mehrarbeitsstunden, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages eingerichteten Arbeitszeitkontos gutgeschrieben werden. Das Arbeitszeitguthaben darf nicht mehr als maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen und ist binnen 12 Monaten durch eine entsprechende bezahlte Freistellung auszugleichen. Wie der Arbeitgeber sich bei Mehrarbeit richtig verhält, ist im Ernstfall durch eine Schattenrechnung zu ermitteln, denn die Regelung gilt nur, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn durch die Gehaltszahlung erfüllt ist. Auf die Probleme bei der Berechnung haben wir im Newsletters 8/14 hingewiesen.



    Zur Ergänzung noch folgender Hinweis: Der Anspruch auf Mindestlohn kann nach § 3 MiLoG weder durch Verwirkung, noch durch Ausschlussfristen untergehen. Verzichten darauf kann der Arbeitnehmer nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Die allgemeinen Verjährungsregeln gelten fort.



    Schließlich enthält das MiLoG eine Regelung zur Generalunternehmerhaftung, indem § 13 MiLoG auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verweist. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtung dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgeltes wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Anders als es die Überschrift des § 13 MiLoG vermuten lässt, sieht die Rechtsprechung in § 14 AEntG keine Auftraggeberhaftung angeordnet, sondern lediglich eine Generalunternehmerhaftung, die allerdings verschuldensunabhägig ist.



    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/14

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