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    Mithaftung trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens des Unfallgegners bei erheblichem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

    Auch wenn der Unfallgegner sich grob verkehrswidrig verhalten hat, kann einen Kraftfahrer eine Mithaftung treffen, wenn er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h massiv überschreitet.



    Das OLG Koblenz (Urteil vom 14.10.2013, Az.: 12 U 313/13) hat eine Mithaftungsquote von 40 % trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens des Unfallgegners angenommen, weil der Beklagte mit etwa 200 km/h unterwegs war. Durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wurde der Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen Null zurückgeführt, so dass ein erhebliches Gefahrpotenzial geschaffen worden sei. Nach den Feststellungen des Gerichts wäre bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung zu vermeiden gewesen.




    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter1/14

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