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    Nebenkosten auch bei vermieteter Eigentumswohnung binnen Jahresfrist abzurechnen

    Betriebs- und Nebenkostennachzahlung sind jährlich abzurechnen (§ 565 BGB). Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Rechnet er später ab, hat er keinen Anspruch auf Nachzahlungen – es sei denn, er hat die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, dann kann er nach Ablauf der Jahresfrist noch Nachforderungen geltend machen. Der BGH hat jüngst entschieden, dass diese Grundsätze auch für vermietetes Wohnungseigentum gelten.

    Der Vermieter kann nach dem BGH-Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15 eine verspätete Abrechnung nicht damit entschuldigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht früher über die Jahresabrechnung beschlossen habe. Der Beschluss habe gegenüber Dritten, wie den Mietern, keine Wirkung. Das Entstehen der Betriebskosten für die Eigentumswohnung und ihre Höhe seien unabhängig vom Beschluss der Wohnungseigentümer. Sie beurteilen sich nur nach den mietrechtlichen Regelungen.

    Herbert Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 2/17

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