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    Neue Verlustverrechnungsmöglichkeit durch Günstigerprüfung

    Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs gibt den Steuerpflichtigen eine interessante Gestaltungsoption bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

    Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden Kapitaleinkünfte, die eigentlich der Abgeltungssteuer unterliegen, den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer des Steuerpflichtigen führt. Die Regelung gilt seit 2009. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung war bei dieser Günstigerprüfung eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungssteuer unterlagen, mit anderen Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, ausgeschlossen.

    Mit Urteil vom 30.11.2016, Az.: VIII R 11/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Günstigerprüfung für den Steuerpflichtigen um eine neue Gestaltungsoption erweitert. Er entschied, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, wenn dies zu einer verminderten Einkommensteuer führt.

    Der BFH begründet seine Entscheidung insb. mit dem Wortlaut des § 32d Abs. 6 EStG. Seine Entscheidung eröffnet die Möglichkeit einer horizontalen Verlustverrechnung zwischen sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen.

    Der BFH lehnt aber eine allgemeine horizontale Verlustverrechnung zwischen tariflich zu besteuernden Einkünften und der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen über den „Umweg“ der Günstigerprüfung ausdrücklich ab. Soches widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Der BFH hält trotz der neu geschaffenen Verrechnungsmöglichkeit auch einen Abzug des Sparer-Pauschbetrags von Einkünften aus Kapitalvermögen, die tariflich besteuert werden, für ausgeschlossen.

    Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie vermeidet eine weitere „Zersplitterung“ der Verlustverrechnung und entspricht Sinn und Zweck der Günstigerprüfung. Sie bietet Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere für Steuerpflichtige, die über Kapitaleinkünfte verfügen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. In Betracht kommen insbesondere Zinsen aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 10% besteht.

    Die Günstigerprüfung setzt einen Antrag voraus. Daher müssen die Steuerpflichtigen das Für und Wider der Günstigerprüfung vorab abwägen.

    Dr. Uwe Scholz

    Jonas Lange

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/17

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