Meilicke Hoffmann und Partner - Anwaltskanzlei Bonn

    Newsletter

    Neuer Mindestlohn und Änderungen bei Mini- und Midijobs

    Ab dem 01.10.2022 wurde der Mindestlohn erneut angehoben. Gleichzeitig wurden Änderungen bei Mini- und Midi-Jobs mit entsprechenden Auswirkungen auf die Entgeltabrechnungen beschlossen.

    Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde zum 01.10.2022 der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 12,00 € je Stunde erhöht. Analog dazu steigt die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450,00 € auf 520,00 € monatlich. Damit soll den geringfügig Beschäftigten eine Tätigkeit von bis zu 10 Stunden/Woche ermöglicht werden. Diese Grenze soll in Zukunft automatisch angepasst werden, wenn sich der Mindestlohn ändert. Für Beschäftigte, die durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.10.2022 nicht mehr versicherungspflichtig wären, gibt es bis zum 31.12.2023 eine Besitzstandsregelung, sodass die bestehende Versicherungspflicht erhalten bleibt, wenn das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520,00 € liegt.

    Des Weiteren wurden die Höchstgrenzen bei Midijobs angehoben, der Übergangsbereich (frühere Gleitzone) endet nunmehr bei 1.600,00 €. Gleichzeitig wurde die Beitragsbelastung im Übergangsbereich neu geregelt. Bis 30.09.2022 machte es für Arbeitgeber keinen Unterschied, ob der Midijobber ein Arbeitsentgelt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze oder im oberen Bereich des Übergangsbereichs bezieht; der Arbeitgeber trug immer einen Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 20%) vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Nunmehr wird dieser Wert fiktiv ermittelt, er beginnt bei einem Arbeitgeberbeitragsanteil von 28 Prozent im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) und wird gleitend bis 1.600,00 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Geregelt wird das über zwei Formeln in drei Schritten. Im Ergebnis fallen die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer geringer als früher aus, je näher er an der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Bei 520,01 € trägt er noch keine Sozialabgaben selbst. Danach erfolgt ein linearer Anstieg des Beitragssatzes auf die rund üblichen 20 % bei 1.600 €. Für den Arbeitgeber erhöht sich die Beitragslast, je näher der Midijobber an der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Bei einem Monatsgehalt von 520,01 € muss der Arbeitgeber 28 % Sozialversicherungsabgaben abführen. Diese Abgaben werden gleitend bis zur Höchstgrenze (1.600 €) auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag, rund 20 %, abgeschmolzen.

    Dr. Irini Ahouzaridi

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/22

    Drucken | Teilen



    Ähnliche Artikel

    Mindestlohngesetz: Fluch oder Segen?

    Zum 01.01.2015 tritt das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft, welches erstmals einen bundesweiten, branchenübergreifenden, gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde einführt. Wie so oft, "der Teufel steckt im Detail"….

    Arbeitgeber aufgepasst: Mindestlohnerhöhung

    Ab 1. Juli 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn brutto 9,60 Euro pro Stunde.