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    Neuer Widerrufsjoker für Darlehen durch unwirksame Aufrechnungsverbote

    Bis zu dem Eingreifen einer gesetzlichen Ausschlussfrist im Jahr 2016 haben Tausende von privaten Darlehensnehmern ihre im ersten Jahrzehnt dieses Jahrtausends abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufen. Dieser „Widerrufsjoker“ hat zahlreichen Banken Probleme bereitet, weil insbesondere Immobilienfinanzierungen betroffen waren, für die noch für viele Jahre das hohe Zinsniveau zu Beginn des Jahrtausends gegolten hätte. Seit einigen Jahren ist relative Ruhe eingetreten, da neuere Darlehensverträge, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, kaum noch von einem Widerruf bedroht waren. Das könnte sich jetzt durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Ravensburg ändern.

    In dem vom LG Ravensburg entschiedenen Fall hatte die Kundin einer Sparkasse im Jahr 2012 einen Darlehensvertrag über rund 42.000,00 € abgeschlossen. Die diesem Vertrag beigefügte Widerrufsinformation war auf den ersten Blick korrekt, so dass der Vertrag nicht widerrufbar schien.

    Die Sparkasse hatte in den Vertrag - wie üblich - aber auch ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) einbezogen. Diese enthielten u.a. folgende Regelung:

    Aufrechnung durch den Kunden

    Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    Ein solches Aufrechnungsverbot für von der Bank oder Sparkasse nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts dar (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21). Es handelt sich deshalb um eine unwirksame AGB-Klausel, wie der BGH explizit nochmals mit Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, juris Rn. 19, festgestellt hat.

    Hieraus hat das Landgericht Ravensburg in seinem Urteil vom 21.09.2018, 2 O 21/18, Rn. 35, die zwingende Konsequenz gezogen, dass ein solches Aufrechnungsverbot, wenn es einem Verbraucherdarlehensvertrag beigefügt ist, wegen unzulässiger Erschwerung des Widerrufs zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation führt. Das Gericht hat den Darlehenswiderruf der Kundin daher als wirksam anerkannt und die Sparkasse zur Rückzahlung eines Teils der in der Vergangenheit gezahlten Raten, immerhin mehr als 6.600,00 €, verurteilt.

    Da praktisch alle Banken und Sparkassen in ihren Darlehensverträgen ähnliche Klauseln mit Aufrechnungsverboten verwenden wie die Sparkasse im Fall des Landgerichts Ravensburg, eröffnet dessen Argumentation in dem aktuellen Urteil für eine sehr große Zahl von Darlehensverträgen wieder die Möglichkeit eines Darlehenswiderrufs – möglicherweise der Startschuss für einen neuen Widerrufsjoker.

    Dr. Gerd Krämer

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 9/18

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