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    Neuregelung des § 8c KStG

    Mit der Entscheidung vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2018 gestellt, um die Vorschrift neu zu regeln.

    Mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2018 vom 11.12.2018 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 8c KStG neu gefasst.

    Die bisherige Regelung, nach der bei Übertragungen zwischen 25 % und 50 % der Anteile auch ein bestehender Verlustvortrag anteilig untergeht, wurde rückwirkend zum 1.1.2008 vollständig gestrichen. Das Bundesfinanzministeriums wollte erreichen, dass diese Änderung nur für Zeiträume bis zum 31.12.2015 gelten solle und für Zeiträume nach 2015 lediglich die Regelung des § 8d KStG zum so genannten „fortführungsgebundenen Verlustvortrag“ Anwendung finden sollte. Diese Forderung ist von dem Finanzausschuss wegen großer verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt worden und hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden.

    Es ist sehr zu begrüßen, dass sich im Gesetzgebungsverfahren die vollständige und endgültige Abschaffung des anteiligen Verlustuntergangs durchgesetzt hat. Insofern herrscht nunmehr Klarheit, dass Anteilsübertragungen von weniger als 50 % der Anteile seit 2008 nicht zu einem Verlustuntergang führen.

    Alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide, die entsprechenden Festsetzungen enthalten, sind nunmehr von Amts wegen zu ändern. Eine Änderung von bestandkräftigen Bescheiden ist hingegen trotz der Verfassungswidrigkeit der Altregelung und der rückwirkenden Neufassung nicht vorgesehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium hierfür eine Billigkeitsregelung vorsehen wird.

    Die Regelung zum Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % ist hingegen unverändert geblieben. Insofern ist mit großer Spannung abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht diese Regelung im Rahmen des anhängigen Verfahrens beurteilt.

    Dr. Uwe Scholz

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