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    OLG Celle verpflichtet Unterlassungsschuldner zum aktiven Maßnahmen auch gegenüber Internetsuchmaschinen

    Der Verpflichtete einer Unterlassungserklärung muss sicherstellen, dass die verbotenen Inhalte nicht mehr über seine Website oder über Internetsuchmaschine auffindbar sind.



    Mit Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14, hatte sich das OLG Celle u.a. mit der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zu befassen. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung sollte es der Schuldner unterlassen, auf seiner Internetseite Ferienwohnungen des Gläubigers zu bewerben. Der Gläubiger konnte den Nachweis für eine so genannte kerngleiche Verletzungshandlung erbringen. Das OLG Celle hat insbesondere Verschulden angenommen.



    Grundsätzlich habe der Schuldner darzulegen, dass von seiner Seite alles Erforderliche getan worden ist, um einen Verstoß auszuschließen. Der Schuldner eines Unterlassungsgebotes habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Website direkt, noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehöre es auch, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Schuldner obliege es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Website entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Website noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall müsse der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cash bzw. auf Entfernung der von der Website bereits gelöschten Inhalte stellen. Der Senat ließ dahingestellt bleiben, ob neben Google weitere Suchmaschinen kontrolliert werden müssen. Der Schuldner habe seine Mitarbeiter aber nicht entsprechend angewiesen, nach der Entfernung der verbotenen Werbung zu kontrollieren, ob diese weiterhin im Internet aufrufbar seien. Insoweit handele es sich um ein Organisationsverschulden.



    Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass der Schuldner sich nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht darauf beschränken kann, nichts zu tun, sondern sogar aktiv tätig werden muss, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.



    Dr. Wolfgang Walchner

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 3/15

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