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    OLG Karlsruhe erklärt eine separate Kostenausgleichsvereinbarung, die ein Lebensversicherer mit dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung abschließt, für nichtig

    Mit Urteil vom 19.09.2013, Az.: 12 U 85/13 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine sog. separate Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages als Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG angesehen und für nichtig erklärt.



    In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer bei Abschluss eines Vertrags über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen, nach der er sich verpflichtete, Abschluss- und Einrichtungskosten (Vermittlungsprovision) von zusammen 6.720,00 € zu zahlen. Dieser Betrag sollte in den ersten 60 Monaten in Raten von dem zu zahlenden Versicherungsbeitrag in Abzug gebracht werden. Der Versicherungsnehmer leistete zunächst die vereinbarten Raten und kündigte nach ca. einem halben Jahr die Versicherung. Er stellte auch die Zahlung für die Kostenausgleichsvereinbarung ein. Hierbei vertrat er die Auffassung, dass diese vom Versicherer vorbereitete Kostenausgleichsvereinbarung als Verstoß gegen das in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG enthaltene Verbot, einen Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vorzunehmen, gem. § 134 BGB nichtig sei.



    Die Frage, ob solche separaten Kostenausgleichsvereinbarungen bei sog. Nettopolicen zulässig sind oder eine verbotene Umgehung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG darstellt, ist in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte umstritten. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage liegt nicht vor, obwohl der BGH in diesem Jahr bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen schon zwei Mal Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Eine Entscheidung des BGH war jedoch dadurch verhindert worden, dass jeweils kurz vor dem vom BGH anberaumten Verhandlungstermin ein Verzicht auf die Klage oder das Rechtsmittel erklärt worden war.



    Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe liegt nunmehr eine obergerichtliche Entscheidung, die die Unwirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung wegen der Umgehung eines gesetzlichen Verbotes ausspricht, vor.



    Die Fallgestaltung ist allerdings zu unterscheiden von Fällen, in denen der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler einschaltet und bei einer Nettopolice auch bei Kündigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Vergütung des Maklers verpflichtet bleibt (BGH III ZR 252/11 vom 19.07.2012).



    H. Krumscheid

    In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 12/13

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