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OLG Köln verpflichtet Händler, VW Diesel mit „Schummelsoftware“ zurückzunehmen
Das OLG Köln hat die Berufung eines Autohauses zurückgewiesen, mit dem es zur Rücknahme eines PKW mit sog. „Schummelsoftware“ verpflichtet wurde. Das erstinstanzliche Urteil des LG Köln ist damit rechtskräftig.
Dem Beschluss des OLG vom 28.05.2018, Az.: 27 U 13/17, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hatte im April 2015 bei dem Autohaus einen im Jahre 2011 erstmals zugelassenen VW Eos gekauft. Im Wagen war ein Dieselmotor des Typs EA 189 und die sog. „Schummelsoftware“ eingebaut. Später, im September 2015, wurde bekannt, dass die entsprechenden Motoren mit einer Software ausgestattet waren, die zwar im Prüfbetrieb des Fahrzeuges die Stickoxydemission reduzierte, nicht aber entsprechend im normalen Fahrbetrieb. Daraufhin forderte das Kraftfahrtbundesamt den VW-Konzern im Oktober 2015 auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Im November 2015 forderte der Kläger das Autohaus auf, ihm entweder ein mangelfreies Fahrzeug des gleichen Typs nachzuliefern oder das gekaufte Fahrzeug nachzubessern. Das Autohaus verwies bezüglich der Nachbesserung auf einen späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt. Nachdem die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen war, erklärte der Kläger im Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig forderte er die Rücknahme des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswertersatzes für die gefahren Kilometer. Das beklagte Autohaus lehnte die Rücknahme ab.
Der Kläger verfolgte daraufhin seine Forderung mit der Klage weiter. Das LG Köln verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswertersatzes von 8 Cent je gefahrenem Kilometer Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des betroffenen Fahrzeuges; zudem stellte es fest, dass sich das Autohaus mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug befand (Urteil vom 18.04.2017, Az.: 4 O 177/16). Das Fahrzeug habe einen Mangel aufgewiesen. Der Käufer habe grundsätzlich erwarten dürfen, dass für das Fahrzeug ohne weitere technische Überarbeitung dauerhaft eine Betriebserlaubnis bestehe. Diese sei nicht der Fall. Der Kläger durfte daher nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, einen damals noch nicht absehbaren Zeitraum in Erwartung eines Software-Updates zuzuwarten.
Der Mangel sei auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt vom Vertrag zwar ausgeschlossen. VW und das Autohaus beriefen sich insoweit auf die marginalen Kosten von 100 € für ein Software-Update. Nach Sicht des Gerichts sei aber nicht nur dieser Aspekt zu berücksichtigen. Vielmehr sei eine umfassende Interessensabwägung bezogen auf den Zeitpunkt des Rücktritts vorzunehmen. VW habe als Hersteller durch die Verwendung der manipulierten Software arglistig gehandelt. Die Arglist eines Vertragspartners führe dazu, dass ein Mangel nicht unerheblich sei. Zwar habe das beklagte Autohaus nicht selbst arglistig gehandelt. Es sei zur Durchführung eines Software-Updates auf VW als Fahrzeughersteller angewiesen. Das führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers an der Rückabwicklung des Vertrags. Ebenso habe beim Rücktritt nicht festgestanden, ob und wann ein Update überhaupt zur Verfügung stünde. Zudem konnte noch nicht abgesehen werden, ob und welche weiteren Nachteile entstehen würden, z. B. im Hinblick auf die Zulassung und den Wiederkaufswertes des Fahrzeuges.
Der Kläger müsse sich die Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Möglichkeit der Nutzung des PKW gehabt habe. Diese sei anhand des Bruttokaufpreises, der vom Kläger gefahrenen Kilometer und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage einer linearen Wertminderung zu errechnen. Das LG hat dabei eine durchschnittliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 275.000 Km zu Grunde gelegt und den Nutzungswertersatz mit 8 Cent berechnet.
Das Oberlandesgericht (27. Senat) hat die Entscheidung des Landgerichtes durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO bestätigt und dies damit begründet, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit liegt der 27. Senat auf der Linie des 18. Senates des OLG Köln: Dieser hatte bei einem ähnlichem Sachverhalt am 20.12.2017 einen Hinweisbeschluss mit entsprechender Begründung verkündet (Az.: 18 U 112/17).
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 6/18
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