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OLG Schleswig zum Nachweis der Existenz und Vertretungsbefugnis ausländischer Gesellschaften
Ausländische Gesellschaften – auch Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen – müssen häufig deutschen Gerichten gegenüber ihre Existenz und Vertretungsbefugnis nachweisen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie ein deutsches Grundstück erwerben oder ihrerseits eine deutsche Gesellschaft gründen wollen.
Die Existenz und Vertretungsbefugnis deutscher Gesellschaften lässt sich im Rechtsverkehr recht einfach durch Vorlage eines (deutschen) Handelsregisterauszuges jederzeit rechtlich nachweisen. Bei ausländischen Gesellschaften ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Wird eine – beglaubigte – Übersetzung eines ausländischen Handelsregisterauszuges vorgelegt, erfolgen häufig Nachfragen des deutschen Gerichts (oder Grundbuchamts) angesichts – nach deutschem Standard – unklaren Formulierungen im Registerauszug oder weil Zweifel an der Aussagekraft ausländischer Handelsregister geäußert werden.
In der Praxis hat sich in den letzten Jahren zunehmend die Handhabung durchgesetzt, einen (ausländischen) Notar zu bitten, die Existenz und die Vertretungsbefugnis der ausländischen Gesellschaft zu bescheinigen. Der betreffende Notar bescheinigt dann ausdrücklich – nach Einsicht in das betreffende Handelsregister – die Existenz und die Vertretungsbefugnis der ausländischen Gesellschaft.
Das OLG Schleswig hat durch Beschluss vom 16.05.2022 (Az. 2 Wx 40/21, BeckRS 2022, 11222) die Zulässigkeit dieses Vorgehens grundsätzlich bestätigt. Entsprechende Notarbescheinigungen seien ein tauglicher Nachweis gegenüber den Gerichten. Voraussetzung ist allerdings, dass das ausländische Handelsregister seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Der Notar muss zudem nach seinem Recht Träger eines öffentlichen Amtes sein.
Das OLG Schleswig hat beides für die Erklärung eines niederländischen Notars hinsichtlich einer niederländischen Gesellschaft bestätigt. Nach der Entscheidung des OLG Schleswig dürften aber auch Zweifel hinsichtlich Bescheinigungen von Notaren aus anderen Staaten der Europäischen Union beseitigt worden sein.Vergleichbare gerichtliche Entscheidungen existierten bereits für schwedische und italienische Notare bzw. Gesellschaften.
Um Verzögerungen zu vermeiden, ist in der Praxis im Einzelfall dringend zu empfehlen, dem ausländischen Notar den Text der Bescheinigung in deutscher Sprache vorzugeben, ansonsten sind – zeitraubende – Rückfragen der deutschen Gerichte nicht zu vermeiden.
In folgendem Newsletter erschienen : Newsletter 8/22
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